Rz. 7
Abs. 1 Satz 1 verpflichtet Arbeitgeber zur Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer. Die Vorschrift gilt nicht für Verleiher. Zwar ist auch der Verleiher Arbeitgeber, im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung obliegt die Aufzeichnungspflicht jedoch dem Entleiher nach Abs. 1 Satz 2.
Rz. 8
Die Aufzeichnungspflicht ist beschränkt auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern:
2.1 Geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV
Rz. 9
Werden Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt, besteht die Aufzeichnungspflicht branchenübergreifend. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 SGB IV vor, wenn
- das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 538 EUR nicht übersteigt,
- die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 538 EUR im Monat übersteigt.
Rz. 10
Bei kurzzeitigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV war für die Zeit vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2018 der Zeitraum von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage verlängert worden (§ 115 SGB IV a. F.). Seit dem 1.1.2019 gelten die längeren Zeiträume unbefristet.
Rz. 11
Sozialversicherungsrechtlich werden nach § 8 Abs. 2 SGB IV mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammengerechnet. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 SGB IV entfallen. § 17 Abs. 1 MiLoG verweist nur auf § 8 Abs. 1 SGB IV, nicht jedoch auf § 8 Abs. 2 SGB IV. Dies hat zur Folge, dass die Zusammenrechnung geringfügiger Beschäftigungen nur sozialversicherungsrechtlich beachtlich ist. Sie führt nicht dazu, dass die Aufzeichnungspflicht für jeden geringfügig beschäftigenden Arbeitgeber entfällt. Auch wenn sozialversicherungsrechtlich die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr gegeben sind, gilt der Arbeitnehmer hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht nach Abs. 1 weiterhin als geringfügig Beschäftigter. Jeder einzelne Arbeitgeber des geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers bleibt i. S. v. Abs. 1 geringfügig beschäftigender Arbeitgeber und damit verpflichtet, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen.
Frau A hat 3 Putzstellen: eine Arztpraxis, ein Rechtsanwaltsbüro und eine Bäckerei. Sie verdient jeweils 538 EUR. Jeweils für sich betrachtet, handelt es sich um 3 geringfügige Beschäftigungen. Sozialversicherungsrechtlich werden nach § 8 Abs. 2 SGB IV alle 3 Stellen zusammengerechnet. Dies hat zur Folge, dass Frau A sozialversicherungsrechtlich nicht geringfügig beschäftigt ist. Da § 8 Abs. 2 SGB IV im Rahmen des MiLoG keine Anwendung findet, gilt Frau A auch weiterhin als geringfügig beschäftigt, sodass der Arzt, der Rechtsanwalt und der Bäcker Arbeitszeitaufzeichnungen für Frau A führen müssen.
Rz. 12
Werden Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 SGB IV beschäftigt, kommt es auf eine Beschäftigung in einer der in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen nicht an, vielmehr trifft die Aufzeichnungspflicht branchenübergreifend alle Arbeitgeber.
Rz. 13
Ausgenommen von der Aufzeichnungspflicht sind nach Abs. 1 Satz 3 geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten nach § 8a SGB IV.
2.2 Beschäftigung in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszweigen
Rz. 14
Nur Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszweigen beschäftigen, müssen Arbeitszeitaufzeichnungen führen, es sei denn, dass sie aufgrund geringfügiger Beschäftigung ohnehin aufzeichnungspflichtig sind. Zu den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszweigen siehe die Kommentierung zu § 15 MiLoG Rz. 58ff.
Rz. 15
Der Zoll macht im Internet unter www.zoll.de auf Folgendes aufmerksam:
Unternehmen, die seit der Einführung der Sofortmeldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV und der Ausweismitführungs- und Hinweispflicht nach § 2a SchwarzArbG zum 1.1.2009 von den Sozialversicherungsträgern oder vom Zoll geprüft wurden und bei denen davon ausgegangen wurde, dass sie nicht der Sofortmeldepflicht unterliegen, die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht zur Mitführung und Vorlage von Ausweispapieren verpflichtet sind sowie ihnen nicht die Verpflichtung obliegt, auf diese Mitführungspflicht hinzuweisen, können davon ausgehen, dass sie auch nicht der Arbeitszeitaufzeichnungspflicht nach Abs. 1 unterliegen.