Rz. 26
Abs. 2 regelt die Auskunftserteilung der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG zuständigen Behörden sowie die Auskunftsberechtigung der öffentlichen Auftraggeber und der Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- oder Lieferantenverzeichnisse führen. Der Nachweis der Eignung kann nach § 122 Abs. 3 GWB ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden. Abs. 2 soll sicherstellen, dass nur geeignete Unternehmen i. S. v. § 122 Abs. 1 GWB den Zuschlag erhalten.
12.1 Auskunftsverpflichtung
Rz. 27
Abs. 2 ermächtigt die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG zuständigen Behörden zur Auskunftserteilung. Dies sind nach § 21 Abs. 4 MiLoG ausschließlich die Behörden der Zollverwaltung. Soweit es dort heißt, dass Verwaltungsbehörden i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die in § 14 genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich sind, sind die Hauptzollämter mit der auf ihren Bezirk beschränkten räumlichen Zuständigkeit gemeint.
Rz. 28
Welche Auskünfte an die Vergabestellen in Betracht kommen, sagt das Gesetz nicht. Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, und nur auf die kommt es an, können die Vergabestellen nach Abs. 3 selbst einholen. Anders als nach § 21 Abs. 1 SchwarzArbG und § 21 Abs. 1 AEntG sind Auskünfte über anhängige Ermittlungsverfahren, die keine vernünftigen Zweifel an einer Verfehlung aufkommen lassen, nicht zulässig. Dies war zwar im Gesetzentwurf vorgesehen. Auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales wurde die Möglichkeit eines Ausschlusses von einem Vergabeverfahren wegen der besonderen Tragweite dieser Sanktion auf die Fälle beschränkt, in denen das Bußgeldverfahren abgeschlossen ist. Daher ist zu vermuten, dass Abs. 2 keine praktische Bedeutung hat.
Rz. 29
Soweit ein Ausschluss von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren nicht nur nach § 19, sondern auch nach § 23 AEntG oder § 21 SchwarzArbG in Betracht kommt, darf der Zoll Auskünfte auch zu noch nicht rechtskräftigen Ermittlungsverfahren erteilen, allerdings beschränkt auf die Bußgeldtatbestände, die Voraussetzung für einen Ausschluss nach diesen Regelungen sind und nur soweit im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht. Eine Auskunftserteilung scheidet aus, wenn die Durchführung des Ermittlungsverfahrens gefährdet würde.
Rz. 30
Im Strafverfahren ist nicht der Zoll, sondern die Staatsanwaltschaft Herrin des Ermittlungsverfahrens. Diese trifft die Entscheidung über die Auskunftserteilung.
Rz. 31
Eine Auskunftsverpflichtung besteht nur auf Verlangen der Vergabestellen und der Stellen, die Präqualifikationsverzeichnisse führen. Der Zoll darf nicht von sich aus auf die Vergabestellen zugehen und ihnen Informationen über Bewerber geben.
12.2 Auskunftsberechtigung
Rz. 32
Auskunftsberechtigt sind nur öffentliche Auftraggeber nach § 98 Nr. 1–3 und 5 GWB a. F., gemeint sind die §§ 99 und 101 GWB, da § 19 insoweit nicht an die aktuelle Fassung des GWB angepasst worden ist. Ausgeschlossen sind die nach § 98 Nr. 4 GWB a. F., jetzt § 100 GWB, also Auftraggeber in den Sektoren Trinkwasser- oder Energieversorgung oder Verkehr. Diese sind nach § 150a Abs. 1 Satz 2 GewO nicht berechtigt, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister einzuholen. Das Interesse am Schutz der Daten der Bewerber hat der Gesetzgeber höher bewertet als das Auskunftsinteresse der Auftraggeber nach § 98 Nr. 4 GewO a. F., jetzt § 100 GWB. Auskunftsberechtigt sind nach § 19 Abs. 2 ferner Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse, Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen.
12.3 Zeitpunkt der Auskunftserteilung
Rz. 33
Die Erteilung von Auskünften kommt nur in Betracht, wenn es um den Wettbewerb um einen Auftrag geht, d. h. solange ein Vergabeverfahren anhängig ist. Ist das Vergabeverfahren abgeschlossen und der Zuschlag erteilt, ist der Zoll nicht mehr berechtigt, irgendwelche Auskünfte an die Vergabestellen zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn sich nach Auftragserteilung Zweifel an seiner Zuverlässigkeit oder an der geforderten Tariftreue ergeben.