Rz. 43
Abs. 3 bestimmt die Höhe der Geldbußen, mit denen die einzelnen Ordnungswidrigkeiten bedroht sind. Der Verstoß gegen die Verpflichtung, den Mindestlohn zu zahlen, ist als Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 ebenso wie die Ordnungswidrigkeit des Auftraggebers nach § 21 Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR bedroht. Die übrigen Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen anlässlich von Prüfungen, gegen die Verpflichtungen zur Anmeldung nach § 16 Abs. 1 oder 3 MiLoG, zur Versicherung nach § 16 Abs. 2 oder 4 MiLoG, zur Aufzeichnung der Arbeitszeit nach § 17 Abs. 1 MiLoG oder zur Bereithaltung von Unterlagen nach § 17 Abs. 2 MiLoG können mit Geldbuße bis zu 30.000 EUR geahndet werden.
Rz. 44
Alle Ordnungswidrigkeiten nach § 21 können fahrlässig oder vorsätzlich begangen werden. Die Bußgeldandrohungen unterscheiden nicht zwischen fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln. Nach § 17 Abs. 2 OWiG kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrags der Geldbuße geahndet werden, wenn das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße androht, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden.
Rz. 45
Durch die Bußgeldandrohung wird die im Bußgeldbescheid festzusetzende Geldbuße nicht zwingend gedeckelt. Aus § 17 Abs. 4 OWiG folgt, dass die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen soll. Wenn das gesetzliche Höchstmaß nicht ausreicht, kann es überschritten werden:
Der Arbeitgeber A zahlt seinen 150 Arbeitnehmern im Zeitraum vom 1.1.2024 bis 30.6.2024 einen Stundenlohn von 12 EUR, also 2,41 EUR unter dem allgemeinen Mindestlohn von 12,41 EUR. Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
A weiß, dass er mindestens 12,41 EUR je Stunde hätte zahlen müssen. Er hält aber 12 EUR als ausreichend für die erbrachte Arbeitsleistung.
Angesichts der Dauer und des erheblichen Umfangs der Tat (Zahl der betroffenen Arbeitnehmer, Höhe der nicht gezahlten Löhne, Dauer der Mindestlohnunterschreitung) kann der Bußgeldrahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 9 von 500.000 EUR ausgeschöpft werden. Dem Täter soll nach § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG nicht der aus der Tat erzielte wirtschaftliche Vorteil verbleiben. Daher können die durch die Mindestlohnverstöße ersparten Aufwendungen für Löhne abgeschöpft werden. Da der Täter in der Regel durch die geringeren Löhne einen Marktvorteil gegenüber seinen Konkurrenten erzielt hatte, kann zusätzlich auch dieser Marktvorteil abgeschöpft werden, dessen Höhe vom jeweiligen Einzelfall abhängt.