Rz. 3
Ein Arbeitsverhältnis wird durch einen privatrechtlichen Vertrag nach § 611a Abs. 1 BGB begründet. § 611a Abs. 1 BGB regelt in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) den Arbeitsvertrag. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
Rz. 4
Bei der Frage, ob ein Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis oder freier Dienstvertrag einzuordnen ist, ist die Privatautonomie bezüglich der Rechtsformwahl stark eingeschränkt. Der Rechtsbegriff des Arbeitnehmers ist Bestandteil des Arbeitnehmerschutzrechts und daher weder vertrags- noch tarifdispositiv. Es ist also nicht entscheidend, wie die Parteien das Vertragsverhältnis selbst bezeichnen, denn der rechtliche Status des Arbeitnehmers richtet sich nicht nach den Wünschen und Vorstellungen der Vertragspartner. Es richtet sich einzig danach, wie die Vertragsbeziehung nach ihrem Geschäftsinhalt objektiv einzuordnen ist. Der wirkliche Vertragsinhalt ist der praktischen Durchführung des Vertrags selbst zu entnehmen. Weichen ausdrücklich getroffene Vereinbarung und praktische Durchführung voneinander ab, so ist die tatsächliche Handhabung maßgeblich, denn sie lässt Rückschlüsse darauf zu, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien selbst tatsächlich ausgehen . Entscheidend für die Abgrenzung sind die Umstände der Dienstleistung, nicht aber die Modalitäten der Entgeltzahlung oder andere formelle Merkmale wie etwa Abführung von Umsatzsteuer oder Gewerbeanmeldung.
Die arbeitsrechtliche Beurteilung erfolgt unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen/steuerrechtlichen Behandlung. So ist der Übungsleiterfreibetrag von derzeit 3.000 EUR im Jahr lediglich ein steuerrechtlicher Privilegierungstatbestand ohne Auswirkungen auf die Frage des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses. Entsprechendes gilt für die Sozialversicherungsfreiheit von geringfügig Beschäftigten i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB IV. Eine Beschäftigung im Rahmen eines Minijobs stellt grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis dar. Auch bei einer Kumulation – Minijob mit Übungsleiterfreibetrag mit Entgelt von 738 EUR – ändert sich nichts an dieser Beurteilung und es gilt das Mindestlohngesetz (MiLoG).
Bezüglich der geringfügig Beschäftigten hat der Gesetzgeber besondere Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der Dokumentation der Arbeitszeit geschaffen. Gerade bei "Minijobbern" können besondere Probleme entstehen, wenn hier zwar die Vergütung geregelt ist, jedoch nicht die Arbeitszeit, sodass sich nicht nachvollziehen lässt, welcher Stundenlohn vereinbart ist.