Kurzbeschreibung

Die Wohnungseigentümer möchten den TV- und Radioempfang zukünftig von Kabel auf Satellitenantenne umstellen. Mit dem nachfolgenden Beschluss soll auch die Verteilung der Installationskosten geregelt werden. Bisher wurden die Kosten des Kabelempfangs in der Gemeinschaftsordnung bzw. Teilungserklärung ausdrücklich geregelt.

Vorbemerkung

Die Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgt grundsätzlich entweder aufgrund des gesetzlichen Verteilungsschlüssels in § 16 Abs. 2 WEG nach Miteigentumsanteilen oder einem durch die Wohnungseigentümer vereinbarten anderweitigen Kostenverteilungsschlüssel.

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG enthält eine gesetzliche Öffnungsklausel zur beschlussweisen Änderung des gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels bezüglich einzelner Kosten oder bestimmter Kostenarten mit Ausnahme derjenigen von baulichen Veränderungen. Die Kostenverteilungsänderung kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss geregelt werden.

Von besonderer Bedeutung ist, dass seit Inkrafttreten den WEMoG auch die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen beschlussweise dauerhaft unter Abänderung des gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels umgelegt werden können. Auch hier ordnet das Gesetz kein bestimmtes Quorum an, sodass auch derartige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden können. Umfasst sind sämtliche Kostenarten, die im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums anfallen, also

  • Betriebskosten,
  • Verwaltungskosten und
  • Kosten von Erhaltungsmaßnahmen.

Verschiedene Ausgangslagen

Muster 1: Umstellung der Medienversorung von Kabel auf Satellitenantenne; bislang war die Verteilung der Kabelempfangskosten in der Gemeinschaftsordnung geregelt

Die Verteilung der Kosten des Kabelempfangs werden in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung ausdrücklich geregelt (zumeist nach Sondereigentumseinheiten). Da insoweit zweifelhaft ist, ob sich die Regelung ggf. auch auf ein Substitut zur Medienversorgung beziehen soll, sind die Installationskosten der Parabolantenne entweder nach dem im Übrigen vereinbarten oder – in Ermangelung eines anderweitig ausdrücklich geregelten – nach dem gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen.

Nachfolgender Beschluss über die Änderung der Kostenverteilung ist im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die Installationsmaßnahme zu fassen. Haben die Wohnungseigentümer nämlich keine Kostenregelung beschlossen, dann erfolgt die Kostenverteilung automatisch nach dem gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel.

Muster 2: Umstellung der Medienversorung von Kabel auf Satellitenantenne; manche Wohnungseigentümer möchten beim Kabelanschluss bleiben

Vor Inkrafttreten des WEMoG haben sich bei einer solchen Fallkonstellation Schwierigkeiten hinsichtlich der Kostenverteilung der Erhaltungskosten, also der Instandhaltung und Instandsetzung ergeben, wenn nicht alle Wohnungseigentümer betroffen waren. Diese Schwierigkeiten sind ausgeräumt, denn nunmehr können die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen beschlussweise dauerhaft unter Abänderung des gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels umgelegt werden. Das Gesetz ordnet auch kein bestimmtes Quorum an, sodass diese Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden können.

Muster 3: Die von der Umstellung der Medienversorgung betroffenen Wohnungseigentümer, die beim Kabelempfang bleiben, verlieren die günstigeren Konditionen des Kabelbetreibers

Bietet der Kabelbetreiber bislang Sonderkonditionen, die nunmehr wegen der Vertragsanpassung entfallen, kann sich ein Beschluss empfehlen, wonach die Differenz zu den nunmehr (geringfügig höheren) Gebühren von den übrigen Wohnungseigentümern getragen wird. Abhängig von der Größe der Gemeinschaft dürfte sich die Belastung des einzelnen Wohnungseigentümers im Cent-Bereich bewegen.

Muster 4: Der mit dem Kabelbetreiber bestehende Vertrag der Gemeinschaft muss zugunsten der verbleibenden "Kabelempfänger" geändert werden

Soweit die Abrechnung der Kabelgebühren gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfolgt, dürfte auch einer Beschlussfassung dahingehend nichts im Wege stehen, wonach der bestehende Vertrag mit dem Kabelbetreiber entsprechend der noch "kabelempfangswilligen" Wohnungseigentümer umgestellt wird. Selbstverständlich sind die dann verbleibenden Kosten nur noch unter den Wohnungseigentümern zu verteilen, die weiterhin den Kabelempfang nutzen. Die übrigen Wohnungseigentümer sind von den entsprechenden Kosten zu befreien.

Umstellung von Kabel auf Satellitenantenne aller Wohnungseigentümer mit Kostenverteilungsänderung

TOP XX: Umstellung von Kabel auf Satellitenempfang und Kostenverteilung

Die Wohnungseigentümer haben zu dem vorangegangenen TOP ___ a) dieser Wohnungseigentümerversammlung mehrheitlich die Installation einer gemeinschaftlichen Parabolantenne unter Kündigung des mit der Firma _____ bestehenden Vertrags über die Versorgung mit Kabelfernsehen beschlossen.

Die Verteilung der Kosten des Kabelfernsehens erfolgte entsprechend § _____ der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name ...

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