Leitsatz

Durch einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich gebilligten Vertrag mit dem Verwalter können die Wohnungseigentümer zugleich die Fälligkeit und den kalendermäßigen Verzug mit ihren monatlichen Beitragsvorschüssen festlegen.

 

Fakten:

Innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft ist weder in der Teilungserklärung noch in der Gemeinschaftsordnung die Fälligkeit der von den Wohnungseigentümern zu zahlenden monatlichen Beitragsvorschüsse geregelt. Nach einer Bestimmung im Verwaltervertrag jedoch ist das Wohngeld bis zum 3. Werktag eines jeden Monats einzuzahlen. Wenn nun weder die Teilungserklärung noch die Gemeinschaftsordnung eine Regelung betreffend die Fälligkeit von Wohngeldern enthalten, werden diese nach § 28 Abs. 2 WEG im Zeitpunkt ihres jeweiligen Abrufs durch den Verwalter fällig. In der Fälligkeitsregelung des Verwaltervertrags liegt dabei zugleich der vereinbarte Abruf durch den Verwalter.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 15.09.2000, 24 W 747/99

Fazit:

Unerheblich ist dabei, ob höhere als die gesetzlich vorgesehenen Zinsen durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss festgelegt werden können. Jedenfalls ist ein solcher Mehrheitsbeschluss geeignet, die Fälligstellung und den kalendermäßigen Verzug i.S.d. § 284 Abs. 2 BGB zu begründen. Ebenso wie ein Verwalter vertraglich ermächtigt werden kann, Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen einen Eigentümer außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen, kann im Verwaltervertrag wirksam auch ein Zinsanspruch der Gemeinschaft gegen säumige Wohnungseigentümer für Wohngeldrückstände vereinbart werden (BayObLG, Beschluss v. 10.8.1994, Az.: 2Z BR 46/94).

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