Die Erteilung des Rechts zur Fernsehübertragung von Fußballspielen durch in einem Drittland ansässige Organisationen an in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige fällt unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG.

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