Leitsatz

Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2007 zum Vormund bestellt worden. Sie hatte mehrere Anträge auf Festsetzung ihrer Vergütung gestellt, nur der letzte Antrag wurde nach dem 31.8.2009 eingereicht. Das AG hat als Vormundschaftsgericht in einem Beschluss vom 11.11.2009 die Vergütung insgesamt festgesetzt und in dem Beschluss die Beschwerde gemäß "§ 56g FGG" zugelassen. Die Beschwerde des Vormundes wurde vom Vormundschaftsgericht dem LG vorgelegt. Das LG hielt sich für unzuständig und leitete die Sache formlos an das OLG weiter.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG bejahte die Zuständigkeit des LG zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde.

An sich komme im Rechtsmittelverfahren sowohl eine Zuständigkeit des LG für die bis zum 31.8.2009 eingereichten Festsetzungsanträge als auch eine Zuständigkeit des OLG für den nach diesem Zeitpunkt eingereichten Festsetzungsantrag vom 22.9.2009 in Betracht. Nachdem allerdings das Vormundschaftsgericht ausschließlich auf der Grundlage des alten Verfahrensrechts (§ 56g FGG) entschieden sowie die Sache dem LG vorgelegt habe, habe ausschließlich das LG über die Beschwerde zu entscheiden.

Das Verhältnis von altem und neuem Verfahrensrecht sei in der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz geregelt. Dort sei bestimmt, dass auf vor dem 1.9.2009 eingeleitete Verfahren weiter die vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden seien. Maßgeblich sei daher der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung des erstinstanzlichen Verfahrens (mittlerweile st. Rspr. des BGH, vgl. nur BGH FamRZ 2010, 189; 192; 196).

Keine Rolle spielt dagegen, ob die Vormundschaftsgerichte zum 1.9.2009 als aufgelöst zu betrachten seien oder ob sie vielmehr erst dann aufgelöst werden könnten, wenn die Altfälle abgeschlossen seien. Für vor dem 1.9.2009 eingeleitete Verfahren bleibe es nach mittlerweile ganz h.M. beim alten Recht für sämtliche Bereiche des Verfahrens (Zuständigkeit, Rechtsmittel, Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts).

Jeder Festsetzungsantrag des Vormundes nach § 56g FGG oder § 168 FamFG sei als selbständiges Verfahren i.S.v. Art. 111 Abs. 1, 2 FGG-Reformgesetz zu bewerten, da jeder dieser Anträge durch eine als Beschluss zu erlassende Entscheidung zu erledigen sei.

Auf der Grundlage dieser Grundsätze seien die vor dem 1.9.2009 eingereichten Festsetzungsanträge auf der Grundlage von § 56g FGG zu behandeln. Der Antrag vom 22.9.2009 falle dagegen in den Anwendungsbereich des § 168 FamFG. Ob das AG trotz des Geltens unterschiedlicher Verfahrensordnungen gleichwohl die Verfahren stillschweigend nach § 20 FamFG verbinden und über alle Festsetzungsanträge einheitlich in einem Beschluss habe entscheiden dürfen, könne dahingestellt bleiben. Nachdem das AG als Vormundschaftsgericht ersichtlich nur auf der Grundlage von § 56g FGG entschieden habe, habe ausschließlich das nach § 19 Abs. 2 FGG zuständige LG über die Beschwerde zu befinden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Dresden, Beschluss vom 22.02.2010, 24 WF 147/10

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