Leitsatz
Die Festsetzung von Zwangsgeld wegen Missachtung der gerichtlichen Anordnung zum persönlichen Erscheinen eines Beteiligten vor Gericht richtet sich nach altem Recht ausschließlich nach Vorschriften des FGG
Normenkette
§§ 19 Abs. 1 FGG
Kommentar
Im WEG-Verfahren alten Rechts sind für die Festsetzung von Zwangsmaßnahmen wegen Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten vor Gericht nicht die Vorschriften der ZPO, sondern die des FGG maßgeblich.
Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit – und damit auch im WEG-Verfahren alten Rechts – ist gegen die Verhängung von Zwangsmaßnahmen wegen Nichtbefolgens verfahrensleitender Anordnungen die von einem Beschwerdewert unabhängige einfache, nicht fristgebundeneBeschwerde gegeben.
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichtbefolgung der gerichtlichen Anordnung zum persönlichen Erscheinen eines Beteiligten vor Gericht ist unzulässig, wenn das Gericht das Verfahren für entscheidungsreif hält.
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