Die Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses ist ein beliebtes und in der Praxis häufig anzutreffendes Mittel, um noch nicht zu beziffernde Ansprüche schon einmal dem Grunde nach gerichtlich feststellen zu lassen und sich damit eine Rechtsposition so früh wie möglich zu sichern. Allerdings sind Feststellungsurteile – anders als klassische Leistungsurteile (z.B. auf Zahlung oder Vornahme einer Handlung) – nicht vollstreckbar. Deswegen sind Feststellungsklagen nur dann zulässig, wenn ein besonderes rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses besteht (sog. Feststellungsinteresse); ist hingegen eine Klage auf Leistung möglich, ist diese vorrangig und eine Feststellungsklage unzulässig.
Der vom BGH entschiedene Fall betrifft die Möglichkeit einer Feststellungsklage im Zusammenhang mit der Beendigung einer GbR. Diese erfolgt regelmäßig in mehreren Schritten: auf die Auflösung der Gesellschaft (z.B. durch Gesellschafterbeschluss oder Kündigung eines Gesellschafters) folgt die Auseinandersetzung, bei welcher u.a. laufende Geschäfte beendet, Verbindlichkeiten erfüllt, Gegenstände zurückgegeben und der danach bestehende Überschuss an die Gesellschafter verteilt werden (diese Phase wird häufig auch als "Abwicklung" oder "Liquidation" bezeichnet). Während der Auseinandersetzung ist die separate Durchsetzung einzelner Ansprüche der Gesellschafter nicht möglich; diese werden nur als Rechnungsposten in der Schlussabrechnung berücksichtigt (sog. Durchsetzungssperre). Sobald die Auseinandersetzung abgeschlossen ist, ist die Gesellschaft beendet.
Den Gesellschaftern der GbR stehen in den verschiedenen Phasen der Gesellschaftsbeendigung unterschiedliche Möglichkeiten offen, ihre Rechte gegenüber der Gesellschaft bzw. ihren Mitgesellschaftern geltend zu machen. Wie der BGH nun bestätigt hat, können auch nach Auflösung der GbR Ansprüche der Gesellschafter dem Grunde nach festgestellt werden, die der Durchsetzungssperre unterfallen (wie im Streitfall der Anspruch des Klägers auf Gewinnbeteiligung). Bedingung hierfür ist allerdings, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs noch nicht vorliegen, d.h. insbesondere noch keine Auseinandersetzung erfolgt ist und keine Schlussabrechnung vorliegt, welche bezifferbare Zahlungsverpflichtungen ausweist. Für einen GbR-Gesellschafter bietet dies eine weitere, begrüßenswerte Möglichkeit, seine Ansprüche gegen die Gesellschaft oder Mitgesellschafter möglichst früh gerichtlich feststellen zu lassen.
Bereits bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen sollten die Modalitäten der Geltendmachung von möglichen Ansprüchen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft (z.B. auf Gewinnbeteiligung) detailliert geregelt werden. So können Streitigkeiten und ein gerichtliches Vorgehen – sei es im Wege einer Feststellungs- oder Leistungsklage – und der damit einhergehende (Kosten-)Aufwand von vornherein vermieden werden. Dies gilt nicht nur für die GbR, sondern für alle Gesellschaftsformen