Die Pflegekasse hat innerhalb der Begutachtungsfristen schriftlich über den Antrag zu entscheiden. Kann sie diese Fristen nicht einhalten, hat sie nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Überschreitung unverzüglich 70 EUR an den Antragsteller zu zahlen.
Die Frist ist eine Bearbeitungsfrist, innerhalb der die Pflegekasse den Entscheidungsprozess abzuschließen hat. D. h. maßgebend für das Ende der Frist ist das Bescheiddatum; die Frist zur Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (3 Tage Postweg) ist nicht einzurechnen.
Keine Zahlungspflicht
Die Zahlungspflicht besteht nicht,
- bei Wiederholungs- und Widerspruchsbegutachtungen oder wenn Antragsteller sich in stationärer Pflege befindet und mindestens Pflegegrad 2 anerkannt ist oder
- die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat (z. B. Angaben des Versicherten fehlen, der Versicherte befindet sich im Krankenhaus, vereinbarter Termin wurde abgesagt oder Antragsteller wurde nicht angetroffen).[1]
Zahlungspflicht bei Fristüberschreitung
Eingang des Pflegeantrags am | 4.7.2024 |
Begutachtungs-/Bearbeitungsfrist | 25 Arbeitstage |
Schriftlicher Bescheid beim Versicherten | 25.8.2024 |
Ergebnis: | |
Fristbeginn | 5.7.2024 |
Fristende | 8.8.2024 |
1. Woche der Fristüberschreitung – Fristbeginn | 9.8.2024 |
2. Woche der Fristüberschreitung – Fristbeginn | 16.8.2024 |
3. Woche der Fristüberschreitung – Fristbeginn | 23.8.2024 |
Die Pflegekasse hat 210 EUR (70 EUR x 3) wegen Fristüberschreitung zu zahlen. |
Zahlungspflicht besteht nur gegenüber Antragsteller
Die Zahlung wegen Fristüberschreitung ist keine "Pflegeleistung". Die Zahlungspflicht besteht nur gegenüber dem Antragsteller (= Versicherter). Beihilfeberechtigte erhalten die Zahlung in voller Höhe.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen