Ist der beschädigte Betrieb oder das beschädigte Grundstück in der Zeit zwischen dem Eintritt des Kriegssachschadens und dem Währungsstichtag veräußert worden, so ist für die Schadensermittlung § 13 Abs. 1, 3 und 4 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
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Bei einer wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder des Grundvermögens:
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2. |
Bei einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens:
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