Ist der beschädigte Betrieb oder das beschädigte Grundstück in der Zeit zwischen dem Eintritt des Kriegssachschadens und dem Währungsstichtag veräußert worden, so ist für die Schadensermittlung § 13 Abs. 1, 3 und 4 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

 

1.

Bei einer wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder des Grundvermögens:

 

a)

Hat sich der Bestand des Betriebs oder des Grundstücks in der Zeit zwischen der Veräußerung und dem Währungsstichtag verändert, so tritt bei der Ermittlung des Kriegssachschadens an die Stelle des für den Währungsstichtag geltenden Einheitswerts der Wert, der bei Zugrundelegung der Bestandsverhältnisse im Zeitpunkt der Veräußerung als Einheitswert festzustellen gewesen wäre.

 

b)

In allen übrigen Fällen verbleibt es bei der Zugrundelegung des Einheitswerts vom Währungsstichtag (§ 13 Abs. 1 Satz 1).

 

c)

Sind der Veräußerung der ganzen wirtschaftlichen Einheit Teilveräußerungen im Vergleichszeitraum vorausgegangen, so mindert sich der Schadensbetrag um den Teil des auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellten Einheitswerts oder des um den Abgeltungsbetrag erhöhten Einheitswerts, der auf den veräußerten Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder des Grundstücks entfällt.

 

2.

Bei einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens:

 

a)

Für die Ermittlung des Kriegssachschadens an Betriebsgrundstücken (§ 13 Abs. 3 Nr. 1) gilt Nummer 1 entsprechend.

 

b)

1Bei dem Vermögensvergleich für den gewerblichen Betrieb (§ 13 Abs. 4) tritt an die Stelle des Einheitswerts vom Währungsstichtag der Veräußerungserlös. 2Liegt der Veräußerung ganz oder teilweise eine Schenkung oder eine sonstige freigebige Zuwendung zugrunde, so tritt an die Stelle des Einheitswerts vom Währungsstichtag der bei der Veranlagung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) festgestellte Wert des veräußerten Betriebs.

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