(1) Das nach § 29 zuständige Feststellungsamt oder im Fall des § 308 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes das Landesausgleichsamt ist, soweit der Präsident des Bundesausgleichsamtes nichts anderes bestimmt, auch für die Feststellung der Schäden zuständig.

 

(2) 1Sind an der Feststellung mehrere beteiligt, wird der Schaden in einem einheitlichen Bescheid durch dasjenige Feststellungsamt festgestellt, das der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt hat. 2Das gleiche gilt, wenn es sich um Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften handelt, für die Feststellung des Schadens, der sich für je 100 Reichsmark des Grund- oder Stammkapitals, bei bergrechtlichen Gewerkschaften je Kux ergibt.

 

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wirken Rechtsbehelfe gegenüber allen Beteiligten, denen der Feststellungsbescheid mit Hinweis auf diese Rechtsfolge zugestellt worden ist.

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