(1) Über den Antrag entscheidet das Feststellungsamt oder im Fall des § 308 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes das Landesausgleichsamt durch Bescheid.

 

(2) Für die Ausschließung von der Mitwirkung am Feststellungsverfahren gilt § 328 des Lastenausgleichsgesetzes.

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