(1) 1Die Feststellungsbehörden erheben von Amts wegen alle Beweise, die für die Schadensfeststellung notwendig sind. 2§ 330a des Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

 

(2) Soll von den Angaben des Antragstellers abgewichen werden, so ist dem Antragsteller vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden für die Beweiserhebung die §§ 355 ff. der Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwendung.

 

(4) 1Für die Feststellung eines Kriegssachschadens ist die Schadensberechnung bindend, die die Finanzbehörden bei der Veranlagung der Vermögensabgabe getroffen haben; dies gilt nur insoweit, als die Schadensberechnung für die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung war. 2Satz 1 gilt, wenn ein Vertreibungsschaden oder ein Ostschaden an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft festgestellt werden soll, für die Berechnung eines dieser Gesellschaft entstandenen Schadens durch die Finanzbehörde entsprechend.

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