(1) Für das Beschwerdeverfahren und das weitere Rechtsmittelverfahren gelten die §§ 336 bis 339 und § 344 des Lastenausgleichsgesetzes; bei Bescheiden, die vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes bekanntgegeben werden, beginnt die Frist zur Einlegung der Beschwerde mit dem Tage des Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes.

 

(2) Für das Verfahren vor den Beschwerdeausschüssen finden die Vorschriften des § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und der §§ 33 bis 37a dieses Gesetzes, für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten findet § 333 des Lastenausgleichsgesetzes Anwendung.

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