Leitsatz

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage besteht auch dann, wenn die Schädigung eines Rohrleitungssystems abgeschlossen ist und nur noch nicht geklärt werden kann, auf welche Weise und mit welchen Kosten sie behoben werden kann.

(amtlicher Leitsatz des BGH)

 

Normenkette

ZPO § 256

 

Kommentar

In dem zur Entscheidung stehenden Fall geht es um ein Wohngebäude, dessen Frischwasserversorgung über einen auf dem Nachbargrundstück gelegenen Brunnen erfolgt. In diesen Brunnen haben die Mitarbeiter eines Malerbetriebs – die auf dem Nachbargrundstück Malerarbeiten ausführten – eine unbekannte Menge grüner Farbe entsorgt. Die Farbe gelangte in das Frischwassersystem des Wohngebäudes. Der Eigentümer dieses Gebäudes hat einen Sachverständigen mit der Feststellung des Schadens beauftragt. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass das Leitungssystem zunächst fachgerecht gespült werden muss. Nach erfolgter Spülung sei zu prüfen, ob die Maßnahme ausreiche oder ob die Rohre ausgetauscht werden müssen. Der Eigentümer hat die Feststellung beantragt, dass der Malerbetrieb zum Ersatz des bisher entstandenen und des künftigen Schadens verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen: Hierfür bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis.

Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben: Nach der Rechtsprechung ist eine Feststellungsklage unzulässig, wenn der Kläger stattdessen eine Leistungsklage erheben kann. Hiervon ist auszugehen, wenn das schädigende Ereignis abgeschlossen ist und die Höhe des Schadens feststeht. Dagegen ist die Feststellungsklage zulässig, wenn noch nicht geklärt ist, auf welche Weise der Schaden zu beheben ist und welche Kosten hierdurch entstehen. So lagen die Dinge hier, weil nach den Sachverständigenfeststellungen unklar war, ob der Schaden durch eine fachgerechte Spülung beseitigt werden konnte.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 15.01.2008, VI ZR 53/07BGH, Urteil v. 15.1.2008, VI ZR 53/07, WuM 2008, 237 m. Anm. Schwenker = IBR 2008, 244

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