Kurzbeschreibung
Bei berechtigtem Interesse des Klägers an der Feststellung, sofern keine Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage erhoben werden kann.
Vorbemerkung
Die Feststellungsklage ist auf die Feststellung
eines Rechtsverhältnisses gerichtet.
Die Feststellungsklage ist nicht fristgebunden und setzt kein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren voraus.
Zulässigkeitsvoraussetzung ist ein berechtigtes Interesse an der Feststellung (Feststellungsinteresse als besonderes Rechtsschutzbedürfnis). Dafür genügt jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art von einigem Gewicht, sofern Unklarheit oder Unsicherheit in der Rechtsstellung des Klägers besteht oder eine Beeinträchtigung von Rechten zu befürchten ist, z.B. bei der Feststellung, dass der Kläger nicht der Außenprüfung unterliegt.
Die Feststellungsklage kann nur subsidiär erhoben werden (§ 41 Abs. 2 FGO). Sie ist nicht zulässig, soweit der Kläger seine Rechte durch eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Wenn diese weiter reichenden Klagearten gegeben sind oder gegeben waren, fehlt das Rechtsschutzinteresse für eine entsprechende Feststellung. Denn andernfalls könnten die - strengeren - Zulässigkeitsvoraussetzungen dieser (primären) Klagearten durch die Feststellungsklage umgangen werden.
Von vorbeugender Feststellungsklage spricht man, wenn künftig nachteiligen Verwaltungsakten oder sonstigen Maßnahmen vorgebeugt werden soll.
Einzelheiten s. im Themenlexikon unter Klage
Klagemuster: Feststellungsklage
Steuerberater Max Steuer |
A-Stadt, den... |
Steuerberater Max Steuer
Kanzleistraße 7
A-Stadt
An das
Finanzgericht XY
Feststellungsklage
des Kaufmanns Walter K., Goethestraße, A-Stadt
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: Steuerberater Max Steuer, Kanzleistraße 7, A-Stadt
gegen
Finanzamt A-Stadt
- Beklagter -
St-Nr.: ...
wegen Feststellung.
Im Namen und im Auftrag des Klägers erhebe ich Klage gegen das Finanzamt A-Stadt mit dem Antrag,
- festzustellen, dass der Umsatzsteuerbescheid 20.. nicht zugestellt worden ist,
- dem Finanzamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
- das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären,
- hilfsweise die Revision zuzulassen.
Begründung
I. Sachverhalt
Das beklagte Finanzamt ließ den Umsatzsteuerbescheid 20.. durch die Post mit Postzustellungsurkunde dem Kläger unter seiner früheren Adresse in B-Stadt zustellen. Der Zusteller vermerkte auf der Urkunde, er habe den Brief der Ehefrau des Klägers übergeben. Die Eheleute K. leben aber seit ... in Scheidung und haben getrennte Wohnungen. Der Kläger wohnt seit 1.1.20.. in A-Stadt.
Beweis: Vernehmung Frau A. K., Tochter des Klägers, zu laden unter der Anschrift des Klägers.
II. Rechtliche Beurteilung
- Die Feststellungsklage ist zulässig.
- Die Klage ist auch begründet.
Wie der BFH in dem Urteil vom 1.12.1988, V R 125/83 (BFH/NV 1989, 523) entschieden hat, kann mit der Feststellungsklage die Feststellung begehrt werden, dass ein Steuerbescheid nicht zugestellt worden ist.
Die Beweisaufnahme wird ergeben, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr in A-Stadt gewohnt hat. Die Zustellung ist daher unwirksam. Dies wird das FG festzustellen haben.
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Steuerberater Max Steuer
(eigenhändige Unterschrift)
Anlage
Prozessvollmacht
Abschrift der Klage