Zusammenfassung
Grundsätzlich haftet der Mieter bei vertragsgemäßem Gebrauch nicht für Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache. Dies gilt auch für Feuchtigkeitsschäden. Treten Feuchtigkeitsschäden auf, kann er also die Beseitigung des Mangels verlangen und darüber hinaus die Miete mindern oder Schadensersatz verlangen. Außerdem kann der Mieter fristlos kündigen, wenn der Vermieter den Mangel nicht beseitigt oder seine Gesundheit gefährdet wird.
Der Mieter muss seinem Vermieter den Feuchtigkeitsschaden unverzüglich anzeigen. Danach hat er Beseitigungsmaßnahmen nur zu dulden. Unterlässt er dagegen die Mängelanzeige und gibt dem Vermieter damit keine Abhilfemöglichkeit, dann haftet er auf Ersatz des Vermieterschadens nach § 536c Abs. 2 BGB und kann weder mindern noch kündigen.
1 Haftungsgrundsätze
1.1 Haftung bei Gebäudemangel
Nach § 538 BGB haftet der Mieter nicht für Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden. Dieser Grundsatz gilt auch für Feuchtigkeitsschäden. Daraus folgt zunächst, dass der Mieter nicht für einen Schaden einstehen muss, der infolge eines Gebäudemangels entstanden ist.
Was ein Gebäudemangel ist
Undichte Fenster, Mauerrisse, ungenügende (nicht den Regeln der Bautechnik entsprechende) Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit, undichte Leitungen, Rohrbrüche, u. U. unzureichende Isolierung, mangelnde Beheizbarkeit.
Der Mieter muss dem Vermieter lediglich anzeigen, dass ein Feuchtigkeitsschaden aufgetreten ist. Es ist dann Sache des Vermieters, die zur Beseitigung des Baumangels erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Grundsätzlich keine extreme Heiz- und Lüftungspflicht des Mieters
Der Mieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Baumangel durch verstärktes Heizen oder Lüften Rechnung zu tragen. Er ist lediglich gehalten, die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
Unterlässt der Mieter die Mängelanzeige, kann sich eine Haftung aus § 536c Abs. 2 BGB ergeben. Liegen die Voraussetzungen des § 536c Abs. 2 BGB nicht vor, so haftet der Mieter nicht.
1.2 Haftung für Zufallsschäden
Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter den mangelhaften Gebäudezustand zu vertreten hat. Deshalb gelten dieselben Grundsätze, wenn der Schaden auf Zufall oder höhere Gewalt (Überschwemmung, Sturmschäden) oder das Verhalten eines Dritten (überlaufendes Waschbecken in der Nachbarwohnung) zurückzuführen ist.
1.3 Haftung bei schadensanfälligem Gebäude
Ist der Feuchtigkeitsschaden auf einen schadensempfindlichen Gebäudezustand zurückzuführen, so ist der Mieter zu einem Wohnverhalten verpflichtet, das dem konkret gegebenen Gebäudezustand Rechnung trägt.
Gebäudezustand
- Neubaufeuchtigkeit,
- veraltete Wärmedämmung,
- Wärmebrücken,
- nachträglicher Einbau von Isolierfenstern
Zu beachten ist, dass ein Gebäudemangel nur vorliegt, wenn der Zustand der Mietsache von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abweicht. Mangels entgegenstehender vertraglicher Regelungen kann der Mieter einer Wohnung nur erwarten, dass die Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Bei einer Altbauwohnung schuldet der Vermieter im Allgemeinen nur einen Standard, der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes üblich war. Bestand zu dieser Zeit keine Verpflichtung, Gebäude mit einer Wärmedämmung auszustatten, so entspricht das Vorhandensein geometrischer Wärmebrücken dem bei Altbauten üblichen Bauzustand.
Ausnahmsweise intensive Heiz- und Lüftungspflicht
Ist wegen eines schadensempfindlichen Gebäudezustands ein intensiveres Heizen und Lüften erforderlich, ist der Mieter auch hierzu verpflichtet, wenn dadurch ein Schadenseintritt vermieden werden kann. Der Mieter muss sein Heiz- und Lüftungsverhalten auf die Beschaffenheit der Wohnung einstellen. Grundsätzlich muss der Mieter die Räume so beheizen und belüften, dass keine Feuchtigkeitsschäden auftreten. Eine Grenze bildet die Zumutbarkeit. Diese ist nicht abstrakt-generell, sondern konkret-individuell unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
1.4 Haftung für fehlerhaftes Wohnverhalten
Ist der Feuchtigkeitsschaden auf fehlerhaftes Wohnverhalten des Mieters zurückzuführen, liegt eine Vertragswidrigkeit vor.
1.4.1 Objektive Sorgfaltspflichten
1.4.1.1 Möblierung
Möbelstücke müssen in einem gewissen Abstand zum Mauerwerk aufgestellt werden, sodass eine ausreichende Belüftung gewährleistet ist.
Einbauschrank
Dies gilt insbesondere für den Einbau von Einbauschränken durch den Mieter.
Bildet sich infolge einer unzureichenden Belüftung Schimmel, so ist dies dem Mieter zuzurechnen. Zwar ist der Einbau des Schr...