Für die ordnungsgemäße Erhaltung, also Instandhaltung und Instandsetzung, des gemeinschaftlichen Eigentums ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG verantwortlich.

 
Praxis-Beispiel

Undichtigkeiten in Fassade, Dach, Fundament

Die Wohnungseigentümer haben hier die erforderlichen Abdichtungsmaßnahmen zu beschließen, die dann seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertreten durch den Verwalter umgesetzt werden.[1]

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