Überblick

Jeder Wohnungseigentümer hat sein Sondereigentum so instand zu halten, dass Nachteile für andere Eigentümer nicht entstehen. Die Instandhaltung bzw. Erhaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt nach §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt und verpflichtet, eigenständig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, so sie von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. Diese Grenze gilt nicht in Notfällen. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG kann der Verwalter dann zur Nachteilsabwendung alle erforderlichen Maßnahmen in die Wege leiten. Wer für Feuchtigkeitsschäden haftet, hängt folglich davon ab, wo deren Ursache liegt.

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