Wiedervereinigungsbedingter Vermögenserwerb nach dem Vermögensgesetz = Zufallserwerb/Lotteriegewinn – dies ist die Quintessenz der Entscheidung, in der der BGH seine in der Basisentscheidung BGHZ 157, 379 f. = FF 2004, 223 f. = FamRZ 2004, 781 f. entwickelte Rechtsauffassung fortentwickelt.

Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass in Bezug auf rechtswidrige Enteignungen in der ehemaligen DDR vor Eintritt in den Güterstand nicht schon im Hinblick auf spätere Ansprüche aus dem Vermögensgesetz eine Zurechnung im Anfangsvermögen zu erfolgen hat, weil der Rückerwerb zu Unrecht enteigneten Vermögens so ungewiss und unwahrscheinlich war, dass nicht von einem wirtschaftlich verwertbaren Anrecht gesprochen werden kann.

Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen.

Weniger zwingend ist allerdings die Argumentation zu § 1374 Abs. 2 BGB.

Die Ausgangsbasis der Argumentation, dass zwar § 1374 Abs. 2 BGB einer ausdehnenden Anwendung nicht zugänglich ist, eine solche ausdehnende Anwendung aber nicht in der Einbeziehung solcher Erwerbstatbestände liege, deren Zuordnung zu einem der in § 1374 Abs. 2 BGB aufgeführten Fälle sich aus einer "am Sinn der gesetzlichen Regelung orientierten Auslegung ihrer Tatbestandsmerkmale" ergebe, hätte auch die gegenteilige Begründung ermöglicht.

Das Vermögensgesetz stellt auf die Erbfolge ab, macht also die Erbenstellung zur Voraussetzung für Ansprüche nach dem Vermögensgesetz. Selbst wenn die Vermögensübertragung ex nunc wirkt und der Rückübertragungsanspruch nicht schon in der Person des Erblassers entstanden sein konnte, weil dieser vor der Wiedervereinigung verstorben ist, bleibt doch der Umstand, dass der Vermögenserwerb mittelbar aus der Familie des Ehegatten und unter der Voraussetzung der Erbenstellung erfolgt, sodass der Sinn der gesetzlichen Regelung eher für als gegen die Einbeziehung dieses Erwerbs spricht. Der BGH sieht die Anknüpfung an die Rechtsnachfolge in § 2 des Vermögensgesetzes als eine nur formale Anknüpfung an; umgekehrt könnte man dem BGH aber auch entgegenhalten, dass die Anknüpfung daran, dass der Vermögenserwerb erst durch das Vermögensgesetz und den sich hieraus ergebenden Rückübertragungsanspruch erfolgt, eine bloß formale Anknüpfung unter Übergehung der wesentlichen Grundlage in der Rechtsnachfolge des enteigneten Grundeigentümers darstellt.

Auf der Basis des Urteils aus dem Jahre 2004 ist die Entscheidung aber konsequent und argumentiert auch ausdrücklich mit einer "erst recht"-Erwägung. Aus dem eigenen Urteil aus dem Jahre 2004, das sich auf einen Erwerbsvorgang in der Person des betroffenen Ehegatten selbst bezieht, leitet der BGH ab, dass erst recht eine Zurechnung nach § 1374 Abs. 2 BGB ausscheidet, wenn schon der Rechtsvorgänger des betroffenen Ehegatten enteignet worden ist und die Rückübertragung an den Erben des enteigneten Grundstückseigentümers erfolgt.

Für die Praxis ist damit endgültig entschieden, dass restitutionsbedingter Vermögenserwerb wie Zufallserwerb, beispielsweise ein Lotteriegewinn, zu behandeln ist und nach geltendem Recht dem Zugewinnausgleich zu unterwerfen ist.

Hieran soll sich auch in Zukunft nach einem im November 2007 vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts nichts ändern. Der Entwurf sieht keine Änderung zu § 1374 Abs. 2 BGB vor. Der Gesetzgeber will sich also verschiedenen Anregungen aus der Literatur verschließen, sog. eheneutralen Erwerb, also Zufallserwerb oder jedenfalls den Erwerb auf Grund einer Verletzung personaler Güter (z.B. Schmerzensgeld) dem Zugewinnausgleich zu entziehen.[1]

Die Gesetzesbegründung enthält keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dieser Argumentation; es ist vielmehr in erster Linie davon die Rede, dass die arbeitsteilige Lebensführung der Eheleute unverändert eine gewichtige gesellschaftliche Realität sei und die hälftige Teilung des Zugewinns sich bewährt habe, die auf der Vermutung basiere, dass beide Ehegatten einen gleichen Beitrag zu dem in der Ehe erwirtschafteten Zugewinn geleistet hätten, schließlich die Vermögensmehrung in der Ehe neben der Aufgabenteilung bei Erwerb und Haushalt von zahlreichen weiteren Faktoren abhängen könne, wie der Wirtschaftlichkeit von Anschaffungen, der Bereitschaft zum Konsumverzicht oder der Geschicklichkeit bei Geldanlagen.[2]

Das Unterbleiben einer Ausweitung der Voraussetzungen in § 1374 Abs. 2 BGB für die Hinzurechnung zum Anfangsvermögen muss aber wohl als Bestätigung der auch vom BGH noch einmal betonten Auslegung angesehen werden, dass es nicht darauf ankommen soll, ob und in welcher Weise der andere Ehegatte zu dem Vermögenserwerb beigetragen hat. Wenn man den Gedanken der Schicksalsgemeinschaft der Eheleute in den Vordergrund stellt, leuchtet dies ohne weiteres selbst für Vermögenserwerb auf Grund der Verletzung personaler Rechtsgüter, wie z.B. Schmerzensgeldzahlungen nach einem schweren Unfall, ein, weil ein solches Unfallgeschehen im Zweifel Einfluss auf die Lebensgestaltung und möglicherweise auch die wirtschaftlichen...

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