Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Beklagte in der Ehe keinen Zugewinn erzielt. Seinem Anfangsvermögen (125.898,78 DM) sei gem. § 1374 Abs. 2 BGB der Wert der anteiligen Ansprüche auf Rückübertragung der enteigneten Grundstücke (indexiert: insgesamt 943.594,92 DM) als privilegierter Zuerwerb hinzuzurechnen. Sein Endvermögen (1.004.473,55 DM) übersteige mithin den Wert des so ermittelten Anfangsvermögens (125.898,78 DM + 943.594,92 DM = 1.069.493,70 DM) nicht.
Der Beklagte habe zwar erst mit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes und somit in der Ehe eine rechtlich geschützte Vermögensposition hinsichtlich der enteigneten Grundstücke seines Vaters und seiner Tante erworben. Doch sei auch dieser Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB in privilegierter Weise erfolgt:
Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, der den Erwerb von Todes wegen nicht auf einen Vermögensanfall auf Grund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge, Vermächtnisses, Pflichtteils- oder Erbersatzanspruchs beschränke. Der Erwerb müsse auch nicht im Erbgang selbst bestehen oder sich über den Nachlass vollziehen. Entscheidend sei vielmehr, dass die dem Beklagten durch das Vermögensgesetz eingeräumte Rechtsposition allein auf seiner Stellung als Erbe beruhe und der Tod des Erblassers nicht nur äußerer Anlass, sondern originäre Voraussetzung für den Erwerbsvorgang gewesen sei.
Auch Sinn und Zweck des § 1374 Abs. 2 BGB forderten die Einbeziehung dieses Vermögensvorteils in das Anfangsvermögen. Diese Vorschrift begründe eine Ausnahme von dem Prinzip, dass es für die Einbeziehung von Vermögenswerten eines Ehegatten in den Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht darauf ankommen solle, ob und in welcher Weise der andere Ehegatte zu dem Erwerb dieser Werte beigetragen habe. Der Sinngehalt des § 1374 Abs. 2 BGB bestehe daher darin, solche Erwerbsvorgänge einer Ausgleichungspflicht zu entziehen, die ihre Ursache in dem Todesfall des Zuwendenden hätten, darüber hinaus auf einer besonderen persönlichen Beziehung des bedachten Ehegatten zu dem Zuwendenden beruhten und andererseits in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stünden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Richtig ist, dass bei Eintritt des Güterstandes (1984) dem Beklagten im Hinblick auf die ursprünglich seinem Vater und seiner Tante gehörenden und später enteigneten Grundstücke in D. und M. kein realer Vermögenswert zustand. Ein solcher Vermögenswert kann nicht etwa darin gesehen werden, dass dem Vater und der Tante des Beklagten wegen der Rechtswidrigkeit der Enteignung "eine rechtlich geschützte Keimzelle" geblieben, auf den Beklagten als Miterben übergegangen und mit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (am 29.9.1990) zum Restitutionsanspruch erstarkt wäre. Bei Eintritt des Güterstandes war völlig offen, ob und unter welchen Voraussetzungen es jemals zu einer Wiedervereinigung mit weiterreichenden Vermögensfolgen kommen würde. Der Rückerwerb enteigneten Vermögens war deshalb hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Realisierung völlig ungewiss; ein wirtschaftlich verwertbares Anrecht lag auf Grund der politischen Verhältnisse nicht vor. Eine realisierbare Vermögensposition hat der Beklagte insoweit erst erlangt, als das Vermögensgesetz (am 29.9.1990) in Kraft getreten ist (vgl. zum Ganzen Senatsurt. BGHZ 157, 379, 384 f. = FamRZ 2004, 781, 782).
2. Der erst mit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes entstandene Restitutionsanspruch des Beklagten kann jedoch ebenso wenig wie die durch seine Erfüllung entstehende Mitberechtigung an den Grundstücken selbst gem. § 1374 Abs. 2 BGB in seinem Anfangsvermögen berücksichtigt werden; beide sind zwar erst nach Beginn des Güterstandes erlangt, aber nicht von Todes wegen erworben.
a) Die Vorschriften der §§ 1373 ff. BGB enthalten keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Vermögenserwerb der Ehegatten schlechthin nur dann in den Zugewinnausgleich einbezogen werden soll, wenn der andere Ehegatte zu dem Erwerb beigetragen hat. Vielmehr sollen die Ehegatten grundsätzlich an allem, was sie während der Ehe hinzuerworben haben, im Rahmen des Zugewinnausgleichs gleichmäßig teilhaben ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise sie am Erwerb der einzelnen Gegenstände mitgewirkt haben. Ausnahmen sind auf die Fälle des § 1374 Abs. 2 BGB beschränkt; eine ausdehnende Anwendung auf andere als die dort genannten Fallgruppen hat der BGH in ständiger Rspr. abgelehnt (vgl. Senatsurt. BGHZ 157, 379, 384 f. = FamRZ 2004, 781, 782 m.w.N.).
b) Eine solche ausdehnende Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB liegt allerdings nicht in der Einbeziehung solcher Erwerbstatbestände, deren Zuordnung zu einem der in § 1374 Abs. 2 BGB aufgeführten Fälle sich aus einer am Sinn der gesetzlichen Regelung orientierten Auslegung ihrer Tatbestandsmerkmale ergibt. Desh...