Die Stärkung des Kindeswohls wird vor allem durch eine Änderung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge erreicht. Den Unterhaltsansprüchen von minderjährigen unverheirateten Kindern und von volljährigen unverheirateten Kindern, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, wird Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen eingeräumt. Damit soll auch die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger reduziert werden.
Unter dem Aspekt des Kindeswohls stehen darüber hinaus alle diejenigen Personen im zweiten Rang gleichberechtigt nebeneinander, die ein Kind betreuen und deshalb unterhaltsbedürftig sind. Um den Schutz der Ehe zu gewährleisten, befindet sich der Ehegatte auch mit seinen sonstigen Unterhaltsansprüchen im zweiten Rang, wenn die Ehe von langer Dauer ist oder war.
Damit geschiedene Mütter, die in rein zeitlicher Hinsicht nicht lange verheiratet waren, nicht in den 3. Rang fallen, wird der Begriff der "Ehe von langer Dauer" ergänzt und konkretisiert. Das Gesetz nennt hierzu Billigkeitskriterien, die neben der rein zeitlichen Dauer der Ehe bei der Bestimmung einer "Ehe von langer Dauer" heranzuziehen sind. Dies sind insbesondere die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit. Die vorgeschlagene Formulierung bewirkt einen Schutz von "traditionellen" Eheentwürfen. Es werden also auch Ehen erfasst, die nicht ausgesprochen lang waren, in denen aber eine ausgeprägte Rollenverteilung – einschließlich des Bereichs der Kinderbetreuung – herrschte. Darüber hinaus bewirkt diese Klarstellung eine deutliche Aufwertung des Vertrauensschutzes für Ehepaare, die schon vor der Reform – unter Geltung des alten Rechts – geheiratet haben.
Bekanntlich hat es in der Frage der Neuregelung der Rangverhältnisse im Laufe der parlamentarischen Beratungen unterschiedliche Auffassungen gegeben, die im Frühjahr einen Kompromiss zur Folge hatten: Die nichtehelichen Mütter sollten im Rang zurückversetzt werden, im Gegenzug wurde die Dauer des Betreuungsunterhalts über die ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehenen Neuregelungen hinaus angeglichen.
Zeitgleich zur abschließenden Beratung im Rechtsausschuss am 23. Mai 2007 ist dann allerdings die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bekannt gegeben worden. Das Bundesverfassungsgericht hat unmissverständlich klargestellt, dass ein Unterschied bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Dauer des Betreuungsunterhalts eine verfassungswidrige Diskriminierung der nichtehelichen Kinder darstelle. Des Weiteren wurde in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass auch jede weitere mittelbare Diskriminierung der nichtehelichen Kinder nicht verfassungskonform sei.
Angesichts dieser klaren Vorgaben war allen Beteiligten schnell bewusst, dass zentrale Punkte des Gesetzentwurfes einer genauen Prüfung unterzogen werden mussten, was jedoch eine schnelle Verabschiedung noch vor der Sommerpause verhindert hat. In diesem Zusammenhang darf allerdings nicht vergessen werden, dass gerade das Bundesjustizministerium immer – d.h. sowohl in der Begründung zum ursprünglichen Gesetzentwurf als auch in seiner Stellungnahme im Rahmen des besagten Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht – die Auffassung vertreten hatte, dass eine Zurückstellung der nichtehelichen Kinder beim Betreuungsunterhalt verfassungsrechtlich zulässig sei, da der Betreuungsunterhalt eben gerade auch Ausdruck nachehelicher Solidarität sei. Es war vielmehr die Union, auf deren Drängen hin bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine weitestgehende Anpassung der Dauer des Betreuungsunterhalts bei ehelichen und nichtehelichen Kindern in das Gesetzgebungsverfahren aufgenommen worden war.