Auf Grund dieser bereits im Frühjahr in den Gesetzentwurf eingeführten Änderung bedurfte es dann im Sommer mit Blick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Frage der Dauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs nur noch einer geringfügigen Überarbeitung.
Nach der "alten" Rechtslage geht die Dauer des Betreuungsunterhalts bei nichtehelichen Müttern (drei Jahre ab Geburt des Kindes) und ehelichen Elternteilen (sog. Altersphasenmodell, d.h. mindestens acht Jahre) sehr weit auseinander. Dieser Unterschied sollte mit dem ursprünglichen Gesetzentwurf lediglich ein Stück weit angenähert werden, d.h. der Anspruch der nichtehelichen Mutter etwas verlängert und der des ehelichen Elternteils etwas gekürzt werden, wobei Letzterer allerdings immer noch länger ausfallen sollte.
Der in diesem Frühjahr gefundene Kompromiss sah schon, wie bereits oben ausgeführt, eine weitestgehende Angleichung der Dauer des Betreuungsunterhalts vor. Auf Grund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass jeder Unterschied bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Dauer des Betreuungsunterhalts eine verfassungswidrige Diskriminierung der nichtehelichen Kinder darstellt, haben wir jedoch eine weitere Nachbesserung dergestalt vorgenommen, dass in beiden Fällen der Grundtatbestand identisch ausgestaltet ist. Dem geschiedenen Elternteil sowie der nichtehelichen Mutter werden demnach jeweils für mindestens drei Jahre Betreuungsunterhalt gezahlt.
Für beide Unterhaltstatbestände sieht das Gesetz zudem eine Verlängerung aus Billigkeitsgründen vor. Die Neuregelung des Betreuungsunterhalts für den geschiedenen Elternteil enthält des Weiteren Elemente nachehelicher Solidarität. Jenseits des Betreuungsunterhalts sieht § 1570 Abs. 2 BGB in diesem Sinne eine Verlängerung des Anspruchs vor, "wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht".
Hiervon ausgehend lässt sich die Neuregelung des Betreuungsunterhalts also wie folgt zusammenfassen: Im Prinzip erfolgt eine komplette Gleichbehandlung geschiedener Elternteile und nichtehelicher Mütter, indem der Betreuungsunterhalt für mindestens drei Jahre gezahlt wird. Eine Verlängerung kommt (in beiden Fällen) infrage, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei geschiedenen Elternteilen ist hierbei insbesondere auch die nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen.