Die gesellschaftliche Realität von Ehe und Familie hat sich in den vergangenen Jahren, vor allem in den urbanen Ballungsräumen, erheblich verändert. Vor diesem Hintergrund haben sich neue Herausforderungen und Zielsetzungen für den Gesetzgeber ergeben.
Das Unterhaltsrecht ist als Teil des Familienrechts seit 1900 im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Seit den späten 1960er Jahren ist es in mehreren Schritten an die gesellschaftlichen Veränderungen angepasst worden. So hat sich der Gesetzgeber 1969 mit dem Nichtehelichengesetz dem Prinzip der Gleichstellung der Ehepartner angenähert. Die Eherechtsreform von 1976 bildet eine deutliche Zäsur im Familienrecht. Diese Reform ersetzte im Scheidungsrecht das Verschuldensprinzip durch das Zerrüttungsprinzip und führte auch im Unterhaltsrecht eine Reihe von wichtigen Änderungen ein. Damals ging der Gesetzgeber noch davon aus, dass sich das Unterhaltsrecht stets am Interesse des Schwächeren – also ganz überwiegend der Frau – orientieren müsse. Sehr bald stellte sich jedoch heraus, dass die Mehrzahl der Scheidungen nach dieser Eherechtsreform von den Frauen ausging. Mit Blick auf diese Entwicklung hat der Gesetzgeber im Jahre 1986 das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz verabschiedet. Seitdem besteht die Möglichkeit, die Unterhaltsansprüche in der Höhe und in der Dauer zu beschränken – eine Möglichkeit, von der die Gerichte jedoch eher zögerlich Gebrauch gemacht haben. Im Jahre 1998 erfolgte schließlich die Kindschaftsrechtsreform, die zu einer Konkretisierung der Unterhaltsansprüche der Kinder geführt hat.
Erste Initiativen für die nun verabschiedete Reform des Unterhaltsrechts – so etwa die Entschließung des Deutschen Bundestages vom 6. Juli 2000 – liegen mittlerweile sieben Jahre zurück. 2005 hat das Bundesjustizministerium einen ersten Referentenentwurf vorgelegt, der aber wegen der vorgezogenen Bundestagswahlen nicht weiter verfolgt werden konnte. Nachdem CDU/CSU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag ein entsprechendes Vorhaben festgeschrieben hatten, konnte im Sommer 2006 schließlich der Gesetzentwurf der Bundesregierung in den Bundestag eingebracht werden. Im Herbst 2006 folgten eine Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss und eine Reihe von Berichterstattergesprächen. Auf Grundlage der dabei gewonnenen Erkenntnisse wurden einige Modifikationen am Gesetzestext vorgenommen.
Im Frühjahr 2007 kam es zu einer Diskussion innerhalb der Koalition, ob der Gesetzentwurf alle angestrebten gesellschaftspolitischen Ziele ausgewogen widerspiegele. Ziel der Union war es in dieser Phase stets, einen möglichst gerechten Ausgleich der verschiedenen Interessen zu finden. Insbesondere in der mit viel Symbolik aufgeladenen Frage der Rangverhältnisse war es uns als Volkspartei ein wichtiges Anliegen, einen breiten Konsens zu finden. Letztendlich hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner am 23. Mai 2007 verkündeten Entscheidung den Weg vorgezeichnet, der dann im Spätsommer schließlich den Durchbruch für eine gute und umsichtige Reform ermöglicht hat.