Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Auskunft scheitern in der Praxis vielfach daran, dass der Wert der Beschwer nach § 511 ZPO nicht erreicht wird. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist – vorbehaltlich eines etwaigen Geheimhaltungsinteresses[27] – auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.[28] Berücksichtigungsfähig können die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Person sein, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.[29]

Der Aufwand kann für die Erfüllung des auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruchs erheblich sein, wenn es sich um vielschichtige, in der Vergangenheit liegende Vorgänge handelt. So kann es liegen, wenn etwa eine Auskunft über die Verwendung von Geldern über einen längeren Zeitraum geschuldet wird.[30] In dem Fall hatte die Ehefrau über einen längeren Zeitraum Überweisungen zu rekonstruieren, die nach Schätzung der Bank einen Kostenaufwand von 1.800 DM bis 2.000 DM verursachen würden. Die zudem gebotenen Angaben zum Verwendungszweck machten Überlegungen und Nachforschungen zu Vorgängen erforderlich, die sich über mehrere Jahre erstreckten und zudem bis zu vierzehn Jahre zurücklagen. Ob die Kosten der Zuziehung einer Hilfsperson einzustellen sind, wird vom Einzelfall abhängen.

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