I. Einleitende Bemerkung
Vor und in der Trennungsphase sind Eheleute vielfach versucht, im Hinblick auf die vermögensrechtliche Auseinandersetzung ihre Vermögenssituation so zu gestalten, dass Ansprüche des anderen Ehegatten verhindert, jedenfalls so gering gehalten werden wie zulässig und möglich. Die anwaltliche Beratung und Hilfestellung ist unmittelbar mit der Trennung bereits gefragt. Sie sollte nicht allein den vielfach im Vordergrund stehenden unterhaltsrechtlichen Fragen ihre Aufmerksamkeit widmen, sondern zugleich auch die Vermögensauseinandersetzung in den fürsorglichen Blick nehmen. Die Weichen müssen insoweit gleich richtig gestellt werden. Die Gewinnung von ausreichenden Informationen ist der erste entscheidende Schritt. Nachfolgend sollen die bestehenden Möglichkeiten, insbesondere im Blick auf illoyale Vermögensminderungen, beleuchtet werden.
II. Der Auskunftsanspruch vor der Trennung
Vor der Trennung können Ehegatten Auskunft über den Bestand des jeweiligen Vermögens nur nach § 1353 BGB verlangen. Dieser Auskunftsanspruch vermag dem Ehegatten vielfach nicht die gewünschte Klarheit zu vermitteln. Geschuldet wird nur eine Auskunft über den Bestand des Vermögens, laufende Einkünfte und deren wesentliche Veränderungen in groben Zügen. Die Auskunft entspricht nicht der nach § 1605 BGB üblichen Form.
Nach Lage des Falles kann der Auskunftsanspruch jedoch zugunsten eines Ehegatten genutzt werden. Wird der andere Ehegatte mit der Auskunftspflicht in Verzug gesetzt und verweigert er ohne zureichenden Grund beharrlich die Auskunft, sind die Voraussetzungen zur Durchführung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs nach § 1386 Abs. 3 BGB gegeben. Kommt der Ehegatte dem Auskunftsbegehren hingegen nach, gewinnt der Ehegatte weitere Erkenntnisse und kann diese zur Beurteilung der ferner nach § 1379 BGB geschuldeten Auskunft auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit nutzbar machen.
III. Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 BGB
Ehegatten können nach dieser Vorschrift unabhängig vom Güterstand untereinander Auskunft verlangen. Sie wird grundsätzlich erst nach der Beendigung des Güterstandes geschuldet. Wird jedoch Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt, kommt die Auskunftspflicht eher zum Tragen, nämlich zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (§§ 1375 Abs. 1, 1384 BGB). Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 BGB soll den Ehegatten die Ermittlung der dem Zugewinnausgleich unterliegenden Vermögenswerte, die richtige Berechnung des Zugewinns und die Berechnung der Ausgleichsforderung ermöglichen und erleichtern. Sie ist deshalb durch Vorlage eines geordneten, übersichtlichen, nachprüfbaren Verzeichnisses zu erteilen.
§ 1379 Abs. 1 BGB spricht vom "Bestand des Endvermögens". Die Auskunft ist danach auf das Endvermögen des Ehegatten i.S.d. § 1375 Abs. 1 BGB beschränkt. Zudem ist die Auskunft auf einen bestimmten Stichtag bezogen. Sie erstreckt sich nicht auf nach dem maßgeblichen Stichtag eingetretene Veränderungen. Es entspricht ferner der Rechtsprechung des BGH, dass von der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 BGB illoyale Vermögensminderungen nicht umfasst werden, die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind.
IV. Auskunftsanspruch über illoyale Vermögensminderungen
Ein Recht auf Auskunft zu illoyalen Vermögensminderungen kommt gem. § 242 BGB in Betracht. § 242 BGB gibt demjenigen einen allgemeinen Auskunftsanspruch, der entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, der diese unschwer erteilen kann. So liegt es auch im Bereich des Zugewinnausgleichs. Legt der Auskunft Begehrende Umstände dar, aus denen sich der nicht fern liegende Verdacht unentgeltlicher Zuwendungen des anderen Ehegatten an Dritte, nicht solcher an den anderen Ehegatten, von Verschwendungen oder von benachteiligenden Handlungen ergibt, so kann er Auskunft über die den Verdacht begründenden Vorgänge verlangen.
An den Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe, aus denen sich die nahe liegende Möglichkeit unentgeltlicher Zuwendungen an Dritte, von Verschwendungen oder von in Benachteiligungsabsicht begangenen Handlungen, die das Endvermögen des Handelnden vermindert haben, ergibt, dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Bedeutung gewinnen die bisherigen ehelichen Lebensverhältnisse, der Lebenszuschnitt, die Vermögenssituation der Eheleute, das Verhältnis des Geldbetrages/des Vermögensgegenstandes zum Gesamtvermögen.
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