Aus den Gründen: Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die drei minderjährigen Kinder A, B und R befinden sich in der Obhut des Klägers. Für diese nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von monatlichem Unterhalt in Höhe von jeweils 291 EUR ab Juni 2007 und rückständigen Unterhalt für die Zeit von Januar bis Mai 2007 in Höhe von insgesamt 4.365 EUR mit der Begründung in Anspruch, die Beklagte sei ihren Kindern gegenüber gesteigert unterhaltsverpflichtet. Die Beklagte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von zurzeit 670 EUR monatlich bezieht, behauptet, sie sei krankheitsbedingt erwerbsunfähig und deshalb auch außer Stande, sich um Arbeit zu bewerben, geschweige denn einen Arbeitsplatz zu erhalten oder auszufüllen. Sie sei alkoholabhängig, leide an Depressionen und Angstvorstellungen. Gleichzeitig hat die Beklagte beantragt, ihr für die Verteidigung gegen die Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Diesen Antrag hat das AG durch Beschl. v. 31.7.2007, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
Gegen diesen ihr am 7.8.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die per Fax am 21.8.2007 beim AG eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, sie könne niemals Einkünfte erzielen, die es ihr erlauben könnten, monatlichen Unterhalt für drei Kinder in der vom Kläger verlangten Höhe zu zahlen. Sie sei bestenfalls in der Lage so viel zu verdienen, dass sie nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen sei.
II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten, der das AG nicht abgeholfen hat, ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 127 Abs. 2 S. 2, 3, 567 ff. ZPO).
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Gem. § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur z.T. oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die hinreichenden Erfolgsaussichten für die Verteidigung der Beklagten gegen die vom Kläger erhobene Klage sind gegeben.
Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung bestehen nämlich bereits dann, wenn der Beklagte Tatsachen vorträgt, die zur Klageabweisung führen können oder wenn über eine Behauptung der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei Beweis zu erheben ist (Zöller-Philippi, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 114 ZPO Rn 25, 26 m.w.N.).
Insoweit hat die Beklagte, die vom Kläger gem. §§ 1629 Abs. 2 S. 2, 1601 ff. BGB auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen wird, hinreichende Umstände dargetan, die ihre Leistungsfähigkeit mindern oder sogar ausschließen können, womit sie der ihr als Unterhaltsverpflichtete obliegenden Darlegungslast nachgekommen ist.
Die Beklagte bezieht ausweislich des von ihr vorgelegten Bescheides des Regionalzentrums für Arbeit des Main-Kinzig-Kreises Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von zurzeit 670 EUR monatlich, sodass sie bereits nicht im Stande ist, ihren eigenen angemessenen Unterhalt selbst zu bestreiten. Von einer Leistungsfähigkeit der Beklagten kann deshalb nicht ausgegangen werden (§ 1603 Abs. 1 BGB).
Die Beklagte hat darüber hinaus dargetan, dass sie als ihren Kindern gegenüber gem. § 1601 BGB Unterhaltspflichtige nicht gegen die ihr obliegende Verpflichtung verstoßen hat, ihre Arbeitskraft in deren Interesse so gut wie möglich einzusetzen.
Nach ihrem Vortrag ist sie nämlich krankheitsbedingt erwerbsunfähig und außer Stande, sich um Arbeit zu bewerben, geschweige denn einen Arbeitsplatz zu erhalten oder auszufüllen.
Sie braucht sich deshalb nicht ohne weiteres fiktive Einkünfte anrechnen zu lassen, die sie durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Diese Einkommensfiktion knüpft in erster Linie an die Arbeitslosigkeit bzw. an eine die unterhaltsrechtlich geforderte Leistungsfähigkeit nicht voll gewährleistende Erwerbstätigkeit des Unterhaltsverpflichteten an, wobei das fehlende Erwerbseinkommen Folge eines erwerbsplanerischen unterhaltsrechtlichen Fehlverhaltens des Unterhaltspflichtigen sein muss (vgl. hierzu allgemein: Palandt/Diederichsen, 66. Aufl. 2007, § 1603 BGB Rn 34 ff., 37). Insbesondere kann der Beklagten nach ihrer Einlassung nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe infolge ihrer Erkrankung, insbesondere auf Grund ihrer Alkoholabhängigkeit, leichtfertig oder verantwortungslos ihre Leistungsunfähigkeit herbeigeführt. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Beklagte nach ihrem Vorbringen nicht lediglich an einer Alkoholabhängigkeit leidet, sondern auch an Depressionen und Angstzuständen.
Das wiederum steht der Annahme entgegen, die Beklagte habe schuldhaft nichts unternommen, um vor allen Dingen ihre Alkoholsucht Erfolg versprechend behandeln zu lassen. Der Vorwurf der Leichtfertigkeit wird nämlich infrage gestellt, wenn die Fähigkeit des Bedürftigen, entsprechend seiner Einsic...