§§ 1603 Abs. 2 Satz 3, 1609 Abs. 1 und 2 BGB; § 36 Abs. 1 InsO; §§ 850c, 850i Abs. 1, 850f Abs. 1 ZPO
Leitsatz
a) Zur Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen nach Eröffnung der Verbraucherinsolvenz.
b) Schuldet einem minderjährigen Kind neben dem vorrangig Unterhaltspflichtigen ausnahmsweise auch ein anderer leistungsfähiger Verwandter Barunterhalt, lässt dies nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB lediglich die gesteigerte Unterhaltspflicht des vorrangig Unterhaltspflichtigen, nicht aber dessen allgemeine Unterhaltspflicht unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts entfallen.
c) Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB im Rahmen der Unterhaltspflicht für ein privilegiertes volljähriges Kind.
BGH, Urt. v. 31.10.2007 – XII ZR 112/05 (OLG Dresden, AG Stollberg)
Sachverhalt
Tatbestand: Die Parteien streiten um Abänderung zweier Titel zum Kindesunterhalt.
Der Beklagte ist am 4.6.1985 als Sohn des Klägers und dessen erster Ehefrau geboren. Er lebt seit der Scheidung seiner Eltern im Haushalt seiner Mutter und besucht noch das Gymnasium.
Mit Anerkenntnisteilurteil des Amtsgerichts Stollberg vom 19.7.2002 und weiterem Urteil dieses Gerichts vom 26.9.2002 wurde der Kläger verurteilt, an den Beklagten monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 431 EUR abzüglich hälftigen Kindergeldes sowie in Höhe weiterer 81 EUR zu zahlen. Dem Urteil lag ein Einkommen des Klägers von mehr als 4.800 EUR zugrunde.
Der Kläger ist in zweiter Ehe verheiratet, aus der insgesamt fünf Kinder hervorgegangen sind. Inzwischen lebt er von seiner zweiten Ehefrau getrennt; die Ehescheidung wurde beantragt. Sein in dieser Ehe am 17.1.1989 geborener Sohn lebt seit der Trennung bei ihm. Die weiteren am 30.5.1991, 30.3.1993, 6.6.1998 und 14.4.2000 geborenen Kinder leben bei ihrer Mutter.
Der Kläger ist als niedergelassener Arzt tätig. Mit Beschluss des Amtsgerichts Halle Saalkreis vom 30.5.2003 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter und die Gläubigerversammlung bewilligten dem Kläger als "Unterhalt in Höhe des jeweils pfändungsfreien Arbeitseinkommens i.S.v. § 850c ZPO" monatlich 2.069,99 EUR.
Mit Teilurteil des Amtsgerichts Bad Langensalza vom 30.7.2004 wurde der Kläger unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an seine getrennt lebende zweite Ehefrau und die bei ihr wohnenden vier minderjährigen Kinder monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 790,05 EUR zu zahlen. Dabei ging das Gericht von einem verfügbaren Einkommen in Höhe von 2.069,99 EUR aus.
Die Mutter des Beklagten ist ebenfalls als niedergelassene Ärztin tätig und hat in den vergangenen Jahren stetig steigende Gewinne erzielt, die sich auf 21.215,21 EUR im Jahre 2000, 33.641,56 EUR im Jahre 2001 und 46.362,24 EUR im Jahre 2002 beliefen. Die Rohbilanz weist für das Jahr 2003 einen vorläufigen Gewinn von 54.510,87 EUR aus. Wegen erheblicher Verluste aus Vermietung und Verpachtung hat sie im Jahr 2002 und in den Vorjahren keine Steuern zahlen müssen. Für die zu den steuerlichen Verlusten führenden Wohngebäude erbringt sie monatliche Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 900 EUR. Ihre Vorsorgeaufwendungen belaufen sich auf monatlich 1.367,76 EUR.
Das AG hat die Unterhaltspflicht des Klägers dahin abgeändert, dass er dem Beklagten ab dem 18.9.2003 monatlich nur noch 113,74 EUR Unterhalt schuldet. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG die Unterhaltspflicht – unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten – für die Zeit ab dem 18.9.2003 vollständig entfallen lassen. Dagegen richtet sich die – vom Berufungsgericht wegen der Auswirkungen der Insolvenz des Unterhaltsschuldners zugelassene – Revision des Beklagten.
Aus den Gründen
Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts schuldet der Kläger dem Beklagten seit Zustellung der Abänderungsklage am 18.9.2003 keinen Kindesunterhalt mehr. Der Unterhaltsbedarf des volljährigen Beklagten richte sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Eltern. Dabei sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers und damit auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass ihm lediglich ein monatlicher Betrag in Höhe von 2.069,99 EUR als Unterhalt belassen werde. Die aus der ärztlichen Tätigkeit des Klägers folgenden Honoraransprüche seien "nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste" i.S.d. § 850i ZPO, die ohne Abzüge in die Insolvenzmasse fielen. Den Kläger treffe aber unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, gegenüber dem zuständigen Insolvenzgericht zu beantragen, dass ihm von seinem durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkommen ein höherer pfandfreier Anteil belassen werde. Weil der "notwendige Unterhalt" i.S.d. § 850i ZPO nach den Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und nicht nach den Sätzen des § 850d ZPO i.V.m. §§ 28 ff. SGB XII zu bestimmen sei, müsse der Kläger sich unterhaltsrechtl...