BGB § 1573, 1578b
Leitsatz
1. Auch bei einer Ehedauer von 28 Jahren und einer mehrjährigen Berufspause infolge der Geburt eines gemeinsamen Kindes kommt eine Befristung des Aufstockungsunterhalts in Betracht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingten Nachteilen, die die Antragstellerin durch die Gestaltung der Ehe erlitten haben könnte, beruht, sondern auf einem schon zu Beginn der Ehe bestehenden unterschiedlichen Qualifikationsniveau.
2. Eine vermögens – und versorgungsrechtlichen Verflechtung kann nicht als ehebedingter Nachteil i.S.d. § 1578b BGB angesehen werden, wenn der Zugewinn- und Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist.
3. Bei der Befristung des Aufstockungsunterhalts ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige eine neue Familie gegründet hat. Liegt die Trennung bereits fünf Jahre zurück, so erscheint ein Aufstockungsunterhalt von weiteren vier Jahren ausreichend, damit sich die Unterhaltsberechtigte darauf einstellen kann, entweder ihren Lebensstandard nach Ablauf der Frist deutlich zu senken oder aber, soweit möglich, auch mittels des durch Zugewinnausgleich und einer Erbschaft zugeflossenen Vermögens Vorsorge zu betreiben.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Hamm, Urt. v. 21.11.2008 – II-7 UF 83/08 (AG Lemgo)
Aus den Gründen
Gründe: I. Die 1952 geborene Antragstellerin und der 1949 geborene Antragsgegner heirateten am 14.11.1980. Aus der Ehe ist der am 30.3.1982 geborene Sohn K hervorgegangen.
Die Parteien trennten sich im Januar 2003, das zuvor bewohnte Einfamilienhaus des Antragsgegners wurde im Dezember desselben Jahres verkauft.
Der Antragsgegner betreibt eine Versicherungsagentur für die M Versicherung, außerdem ist er Eigentümer diverser, in Ostdeutschland gelegener Mietobjekte, aus denen ihm steuerlich geltend gemachte Verluste entstehen. Ferner ist er Eigentümer einer Wohnung in der B-Straße in C, die er behauptet, selbst zu bewohnen.
Die Antragstellerin ist gelernte Gymnastiklehrerin und hat ihre Ausbildung an der E-Schule in I absolviert. Da die Ausbildung im Anschluss an die pädagogische Hochschule stattfand, war die Antragstellerin in der Lage, eine Stelle an einem Gymnasium in B zu finden, wo sie in der Zeit von 1971 bis 1973 als Sportlehrerin gearbeitet hat. Sie erhielt damals 1.130,00 DM brutto.
Die Antragstellerin, die schon seinerzeit mit dem Antragsgegner liiert war, versuchte im Anschluss an ihre Tätigkeit in B, in M und somit in der Nähe des Wohnortes des Antragsgegners, eine adäquate Anstellung zu finden. Da ihr dies jedoch nicht gelang, trat sie eine Stelle als Fachlehrerin an der E-Schule in I an, wo sie bis 1977 Sport und pflegerische Gymnastik unterrichtete. Sodann zogen die Eheleute im Haus der Eltern des Antragsgegners in T zusammen. Die Antragstellerin war in der Folgezeit sechs Monate lang arbeitslos, lernte dann im Bekanntenkreis des Antragsgegners die Eigentümerin einer physiotherapeutischen Praxis kennen und entschloss sich dazu, eine Ausbildung als Motopädin zu absolvieren, um dann in der Praxis der Bekannten zu arbeiten. Tatsächlich war sie sodann bis 1982 als Motopädin in dieser Praxis tätig. Nach der Geburt des Sohnes kümmerte sie sich zunächst um Haushalt und Kind, um dann ab September 1987 wieder zu arbeiten, und zwar durchgängig bis zur Gegenwart in derselben Praxis, in der sie als Motopädin angefangen und deren Besitzer mittlerweile gewechselt hat. Ab Juni 1980 arbeitete die Antragstellerin zunächst mit einer reduzierten Stundenzahl von 12 Stunden/Woche. Später, nach Wiederaufnahme der Berufstätigkeit im Jahr 1987, arbeitete die Antragstellerin zeitweise auch halbtags mit einem Bruttoverdienst von 900,00 EUR. Zeitweise reduzierte sie ihre Tätigkeit auch wieder, die Einzelheiten sind nicht bekannt, seit August 2008 arbeitet sie vollschichtig mit einem Nettoeinkommen in Höhe von 1.099,00 EUR/Monat.
Das AG Lemgo hat die Parteien mit Verbundurt. v. 19.3.2008 geschieden, den Versorgungsausgleich zugunsten der Antragstellerin mit der Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 51,74 EUR durchgeführt, der Antragstellerin weiterhin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 32.755,86 EUR und nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.321,00 EUR/Monat ab Rechtskraft der Scheidung zugesprochen.
Das AG hat die Antragstellerin für verpflichtet gehalten, vollschichtig zu arbeiten, und ihr ein Einkommen von 1.200,00 EUR netto zugerechnet …
Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin sei weder herabzusetzen noch zu befristen, denn die Verhältnisse der Parteien seien dadurch geprägt worden, dass der Antragsgegner einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei, durch die er ein gesichertes und nicht unerhebliches Einkommen erzielt habe. Die Aufgabe der Antragstellerin habe im Wesentlichen in der Haushaltsführung und der Erziehung des Sohnes bestanden. Ihre Berufstätigkeit habe sie nach der Geburt des Kindes in den ersten Jahren nicht und ab 1987 nur eingeschränkt ausgeübt. Eine Ausweitung sei erst erfolgt, als es in der Ehe bereits gekriselt habe. Somit sei...