ZPO §§ 139, 511 Abs. 2 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2
Leitsatz
1. Nach ständiger Rspr. des Bundesgerichtshofs richtet sich die Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es, soweit – wie hier – ein besonderes Geheimhaltungsinteresse nicht geltend gemacht wird, auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (BGH – GSZ – 128, 85, 87 f.; Senatsbeschl. v. 16.4.2008 – XII ZB 192/06 – FamRZ 2008, 1336 m.w.N.).
2. Das Berufungsgericht genügt seiner Hinweispflicht, indem es mit der Festsetzung des Berufungsstreitwerts auf 500 EUR der anwaltlich vertretenen Partei erkennbar macht, dass die Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig ist.
3. Selbst wenn man eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht bejaht, liegt ein erheblicher Rechtsfehler, der eine Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, nur dann vor, wenn dargetan ist, dass der Berufungsführer auf einen die maßgebliche Rspr. konkret aufzeigenden Hinweis erheblichen neuen Sachvortrag gehalten hätte (vgl. BGH Beschl. v. 16.6.2008 – VIII ZB 87/06 – WuM 2008, 615, 617).
(Leitsätze der Redaktion)
BGH, Beschl. v. 12.11.2008 – XII ZB 92/08 (OLG Koblenz, AG Bad Neuenahr-Ahrweiler)
Aus den Gründen
Gründe: I. Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Trennungsunterhalt in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die gesamten von ihm in den letzten 12 Monaten, nämlich in der Zeit vom 1.9.2006 bis 31.8.2007, erzielten Einkünfte, und zwar:
a) aus nichtselbständiger Tätigkeit durch Vorlage der monatlichen Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers, aufgeschlüsselt nach Brutto- und Nettoeinkommen unter Einschluss von Gratifikationen, Spesen, Auslagen und Überstundenvergütung für den genannten Zeitraum;
b) aus Kapitalerträgen durch Vorlage einer Bescheinigung für das Jahr 2006;
c) aus Vermietung und Verpachtung durch Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2006;
d) aus Nebentätigkeitseinkünften, Renten, Arbeitslosengeld und Sozialhilfe durch Vorlage einer Bestätigung der entsprechenden Institutionen;
e) aus selbständiger Tätigkeit durch Vorlage der Bilanzen und Einnahmen- und Ausgabenberechnungen, Listen der Abschreibung für Abnutzung, die der Bilanz zugrunde liegenden Steuerbescheide und Steuererklärungen, und zwar jeweils bezüglich der zurückliegenden drei Jahre, nämlich 2004, 2005 und 2006.
Dagegen legte der Beklagte Berufung ein. Durch Beschl. v. 27.3.2008 verwarf das OLG – nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises – die Berufung als unzulässig, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden war. Zugleich setzte es den Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz auf 500 EUR fest. Nachdem der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufung begründet hatte, wies das OLG ihn darauf hin, dass die Berufung – unabhängig von der Frage einer eventuellen Wiedereinsetzung – schon deshalb unzulässig sein dürfte, weil die Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht sei.
Durch den angefochtenen Beschluss wurde dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Gleichzeitig wurde seine Berufung als unzulässig verworfen, da die notwendige Beschwer nicht erreicht sei. Diese sei mit allenfalls 500 EUR zu bewerten, dementsprechend sei der Streitwert in dem Beschl. v. 27.3.2008 auch auf 500 EUR festgesetzt worden.
II. Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rspr. (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht vorliegt.
1. Dieser Zulassungsgrund ist zunächst in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288, 292 m.w.N.).
Die danach erforderlichen Voraussetzungen hat der Beklagte in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht aufgezeigt.
Nach ständiger Rspr. des Bundesgerichtshofs richtet sich die Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es, soweit – wie hier – ein besonderes Geheimhaltungsinteresse nicht geltend gemacht wird, auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (BGH – ...