Entscheidungsgründe: Die Abänderungsklage ist zulässig.
Der Kläger behauptet, die Beklagte sei seit Vollendung des 16. Lebensjahres der Tochter am … 2007 zu einer Volltagsbeschäftigung verpflichtet. Da sie – die Klägerin – keinen Beruf erlernt habe, sei es ihr zuzumuten, jede Arbeit aufzunehmen. Gegenwärtig sei sie als Sachbearbeiterin beim Bezirksamt tätig. Demzufolge sei sie für allgemeine Büroarbeiten ebenso wie für gewerbliche Tätigkeiten geeignet. Bei vollem Einsatz ihrer Arbeitskraft sei es ihr ohne weiteres möglich, entweder durch Aufstockung ihrer Arbeitszeit bei ihrem jetzigen Arbeitgeber oder durch Aufnahme einer Nebentätigkeit, wie etwa Kinderbetreuung, Haushaltshilfe oder Ähnlichem einen Gesamtbetrag von monatlich bereinigt 1.235,00 EUR zu verdienen.
Mit diesem Vortrag behauptet der Kläger eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse, die seit Abschluss des gerichtlichen Vergleiches vom … 2005 eingetreten sind.
Die Abänderungsklage ist nur teilweise begründet. Im Übrigen musste sie abgewiesen werden.
Der Beklagten steht weiterhin ein Aufstockungsunterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB zu.
Soweit der Kläger meint, der gerichtliche Vergleich des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg habe ausschließlich den Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB geregelt, vermag das Gericht dieser Rechtsansicht nicht zu folgen. Ausweislich des Wortlauts des gerichtlichen Vergleichs enthält dieser überhaupt keine Anspruchsgrundlagen. Vielmehr regelt er den nachehelichen Unterhalt der Beklagten und den Kindesunterhalt. Da vom Einkommen des Klägers der Kindesunterhalt abgezogen wurde, errechnet sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten, der sowohl auf § 1570 BGB als auch auf § 1573 Abs. 2 BGB beruhen kann. Da die Parteien diesbezüglich aber keine Unterscheidung getroffen haben, geht das Gericht nach Vollendung des 16. Lebensjahres der Tochter davon aus, dass der Beklagten noch der Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zusteht.
Maßgebend hierfür sind die Einkommensverhältnisse der Parteien. Der Kläger hat im Jahr 2007 einschließlich einer Steuerrückerstattung von monatlich 29,67 EUR (356,00 EUR : 12) ein um die 5 %ige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes Einkommen von 2.229,65 EUR. Dieser Betrag ist nicht weiter zu bereinigen um die zusätzliche Altersvorsorge von maximal 4 % des Vorjahresbruttoeinkommens, hier von 130,00 EUR ab 1.3.2008. Denn diese Altersvorsorge war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches vom 24.10.2005 kein Minderungsposten, obwohl der BGH (FPR 2003, 499 = NJW 2003, 2306 = FamRZ 2003, 1179, 1182) bereits seit 2003 zusätzliche Altersvorsorge anerkannt hat. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 11.9.2008 behauptet hat, dieser Posten müsse schon deshalb Berücksichtigung finden, weil die zusätzliche Altersvorsorge erst jetzt abgeschlossen worden sei, verkennt er, dass die Abänderungsklage nicht der Fehlerkorrektur für die bestehende Unterhaltsregelung, sondern lediglich der Anpassung des Titels an veränderte rechtliche Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch dient (Rasch, FPR 2008, 15, 17). Um diesen Posten zu berücksichtigen, hätte der Kläger vortragen und unter Beweis stellen müssen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des gerichtlichen Vergleiches z.B. aus finanziellen Gesichtspunkten heraus nicht in der Lage gewesen ist, eine zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben. Da er das bislang unterlassen hat, besteht durchaus auch die gerechtfertigte Annahme, dass der vorherige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers im Scheidungsverfahren überhaupt nicht an die Geltendmachung einer zusätzlichen Altersvorsorge gedacht hat und nunmehr der jetzige Prozessbevollmächtigte diesen Minderungsposten einführt, um das Einkommen des Klägers zu schmälern, was letztlich zur Folge hätte, dass der Beklagten ein geringerer Aufstockungsunterhalt zukäme. Da aber die in dem Unterhaltsvergleich vereinbarte Leistung nur entsprechend der Veränderung der dem Vergleich zugrunde liegenden Verhältnisse abgeändert werden darf, weil auf jeden Fall der im Vergleich zum Ausdruck gekommene Parteiwille auch weiterhin Geltung behalte und bei der Neufestsetzung und Bemessung der geschuldeten Unterhaltsrente Berücksichtigung finden muss (Göppinger/Wax/Vogel, Unterhaltsrecht, 8. Aufl. 2003, Rn 2425), ist daher eine uneingeschränkte Abänderung des Prozessvergleiches nicht mehr möglich. Der Abschluss der zusätzlichen Altersversorgung mit Wirkung vom 1.3.2000 ist daher kein Umstand i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB, der die Grundlage des Vergleichs nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert hat. Der Kläger ist daher insoweit präkludiert.
Von dem bereinigten Einkommen des Klägers ist nach dem gerichtlichen Vergleich der Kindesunterhalt in Höhe von 142 % des Mindestunterhalts abzuziehen. Im konkreten Fall sind das 441,30 EUR (518,30 EUR ./. 77,00 EUR). Entgegen der Ansicht des Klägers berücksichtigt das Gericht nur den Zahlbetrag und nicht den Tabellenbetrag. Zwar ist diese Frage in Rspr. und Literatur lebhaft ...