Tatbestand: Die Parteien, die am 12.4.1990 geheiratet hatten, sind durch Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 24.10.2005 geschieden worden. Aus ihrer Ehe ist die am 1991 geborene S. hervorgegangen. Anlässlich ihrer Scheidung schlossen die Parteien in der Folgesache Unterhalt einen Vergleich mit folgendem Inhalt:

Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin mit Wirkung vom 1.11.2005 eine monatlich im Voraus fällige Unterhaltsrente in Höhe von 291,00 EUR zu zahlen.

Grundlage für den nachehelichen Unterhalt war das monatlich bereinigte Nettoeinkommen der Parteien auf Seiten des Mannes in Höhe von 2.103,51 EUR und auf Seiten der Frau in Höhe von 875,05 EUR. Der nacheheliche Unterhalt errechnet sich nach der 3/7-Quote. …

In dem jetzt rechtshängigen Rechtsstreit begehrt der Kläger den Fortfall seiner nachehelichen Unterhaltsverpflichtung mit Wirkung vom 1.1.2008.

Der Kläger behauptet, er habe mit Schreiben vom 31.7.2007 die Beklagte aufgefordert, auf ihre Rechte aus dem gerichtlichen Vergleich zu verzichten. Denn die gemeinsame Tochter der Parteien sei bereits 2007 16 Jahre alt, was zur Folge habe, dass die Beklagte eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit treffe. Da die Beklagte zu einem Verzicht nicht bereit gewesen sei, sei die Herabsetzung des Unterhalts im Rahmen der Abänderungsklage geboten. Er meint, der Unterhaltsanspruch der Beklagten rechtfertige sich ausschließlich aus dem Gesichtspunkt des § 1570 BGB. Da die Betreuungsbedürftigkeit der Tochter spätestens mit Ende des 16. Lebensjahres entfallen sei, müsse die Beklagte nunmehr vollzeitig berufstätig sein. Bei Aufstockung ihrer Arbeitszeit bei ihrem jetzigen Arbeitgeber oder durch Aufnahme einer Nebentätigkeit könne sie bereinigt 1.235,00 EUR monatlich netto verdienen, mit dem sie ihren Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen decken könne. Sein eigenes Einkommen habe sich geringfügig erhöht. Sein durchschnittliches Nettogehalt für den Zeitraum Dezember 2006 bis November 2007 betrage 2.309,00 EUR. Nach Abzug von 5 % berufsbedingten Aufwendungen verbleibe ein Einkommen von 2.221,00 EUR (rechnerisch richtig: 2.193,55 EUR). Dieses sei um den zusätzlichen Beitrag für die Altersvorsorge in Höhe von 173,00 EUR auf 2.050,00 EUR (rechnerisch richtig: 2.020,00 EUR) zu mindern.

Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger nachgewiesen, dass er die Altersvorsorge mit Wirkung vom 1.3.2008 in Höhe von 130,00 EUR abgeschlossen hat.

Abzuziehen sei ferner der Tabellenwert für den Unterhaltsanspruch des Kindes.

In dem gerichtlichen Vergleich sei der Mindestunterhalt auf 142 % des Mindestsatzes festgelegt worden. Dieser betrage nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.1.2008) für die über 12 Jahre alten Kinder 365,00 EUR. Ohne Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes belaufe er sich auf 518,00 EUR, so dass ihm ein Betrag von 1.532,00 EUR (rechnerisch richtig: 1.502,00 EUR) verbleibe. Der rechnerisch ermittelte Differenzunterhaltsanspruch der Beklagten beliefe sich allenfalls auf 127,00 EUR (1.532,00 EUR ./. 1.235,00 EUR = 297,00 EUR x 3/7 = 127,29 EUR).

Aber auch dieser Betrag wäre nach Maßgabe der Grundlagen des Vergleiches zu mindern. Denn die in den Vergleichsgrundlagen wiedergegebenen Einkommensverhältnisse der Parteien und die sich daraus ergebende Unterhaltsverpflichtung des Klägers zum damaligen Zeitpunkt gegenüber der gemeinsamen Tochter in Höhe von 414,00 EUR (337,00 EUR + anteiliges Kindergeld von 77,00 EUR) als 3/7-Quote des verbleibenden bereinigten Einkommens der Parteien hätten einen Betrag von 348,00 EUR (rechnerisch richtig: 349,05 EUR) ergeben. Vereinbart seien hiervon nur 84 % (rechnerisch richtig: 83,37 %), so dass auch im Rahmen der Abänderungsklage eine entsprechende Kürzung erfolgen müsse, so dass sich nur noch ein Betrag von 106,00 EUR ergebe. Im Hinblick auf die Neuregelung des Unterhaltsrechts sei der Unterhaltsanspruch wegen der relativ geringen Höhe nicht mehr gerechtfertigt.

Da die Rechtskraft der Scheidung 2005 eingetreten sei, sei die Beklagte auf das Lebensniveau zurückzuführen, welches sie vor der Eheschließung gehabt habe. Sie habe keine ehebedingten Nachteile erlitten, die sich in irgendeiner Weise auf ihre berufliche Entwicklung negativ ausgewirkt hätten. Vielmehr sei es ihr mit seiner Unterstützung gelungen, aus einer ungelernten Aushilfstätigkeit im Kindergarten sich in eine Berufstätigkeit beim Bezirksamt hochzuarbeiten. Sie habe daher durch die Ehe nur berufliche Vorteile gehabt. Ihre Ehe sei nicht von langer Dauer gewesen. Dieser Umstand spiele ohnehin bei der Frage der Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs keine entscheidende Rolle mehr. Da Aufstockungsunterhaltsansprüche nach neuem Unterhaltsrecht nicht dauerhaft bestehen bleiben sollen, sei der Unterhaltsanspruch ohnehin zeitlich zu befristen und zu beschränken. Zwei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung könne von der Beklagten erwartet werden, sich auf die neue unterhaltsrechtliche Situation im Rahmen ihrer Eigenverantwortlichkeit einzustellen....

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