Ehegattenunterhalt

  1. Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist sowohl der Unterhaltsbedarf eines vom Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung adoptierten Kindes als auch der seines neuen Ehegatten zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 1.10.2008 – XII ZR 62/07, FamRZ 2009, 23 m. Anm. Norpoth).
  2. Von einem Elternteil, der ein Kind betreut, das die ersten beiden Grundschulklassen besucht, kann eine vollschichtige Erwerbstätigkeit in der Regel nicht erwartet werden (OLG Jena, Beschl. v. 24.7.2008 – 1 UF 167/08, FamRZ 2008, 2203).
  3. Bei Vorliegen ehebedingter, nicht aufholbarer Nachteile kommt eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht, wohl aber eine Herabsetzung (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.6.2008 – 5 UF 13/08, FamRZ 2008, 2206).
  4. Bei einer Ehedauer von mehr als fünf Jahren kann der nacheheliche Unterhalt bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes befristet werden, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen (OLG Brandenburg, Urt. v. 7.10.2008 – 10 UF 3/08, NJW 2008, 3722).
  5.  Beim notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners ist nicht danach zu differenzieren, ob dieser erwerbstätig ist oder nicht (OLG Celle, Urt. v. 1.2.2008 – 21 UF 195/07, FamRZ 2008, 2228).
  6. Eine (gestaffelte) Herabsetzung des Trennungsunterhaltsanspruchs nach § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 6 BGB kommt in Betracht, wenn die unterhaltsberechtigte Ehefrau eine intime außereheliche Beziehung aufnimmt, auch wenn die Ehe zuvor von Konflikten und Spannungen geprägt war (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.2.2008 – 5 UF 156/07, FamRZ 2008, 2279).

Versorgungsausgleich

  1. Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI geminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (BGH, Beschl. v. 1.10.2008 – XII ZB 34/08, FamRZ 2009, 28 m. Anm. Borth u. BGH, Beschl. v. 29.10.2008 – XII ZB 69/08, FamRZ 2009, 107).
  2. Die in erster Instanz zu Unrecht unterlassene Aussetzung des Versorgungsausgleichs gem. § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG kann das Beschwerdegericht selbst vornehmen (OLG Köln, Beschl. v. 11.4.2008 – 4 UF 21/08, FamRZ 2008, 2210; OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.2.2008 – 9 UF 209/07, FamRZ 2008, 2211; a.A. OLG Naumburg, Beschl. v. 27.5.2008 – 3 UF 61/08, FamRZ 2008, 2211).
  3. Die Folgen einer ungleichen steuerlichen Behandlung der Parteien können über § 1587c Nr. 1 BGB nicht für den Regelfall zu einer Herabsetzung des Versorgungsausgleichsanspruchs führen; vielmehr ist bei der gebotenen Billigkeitsabwägung die gesamte Versorgungslage der Ehegatten in die Betrachtung einzubeziehen (OLG Celle, Beschl. .v. 16.6.2008 – 19 UF 167/07, FamRZ 2008, 2282).
  4. Der Versorgungsausgleich kann nach § 1587c Nr. 3 BGB auf die Hälfte des an sich geschuldeten Ausgleichsbetrages beschränkt werden, wenn der Berechtigte über längere Zeit die Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Kinder so gravierend vernachlässigt hat, dass er wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist, auch wenn der ausgleichspflichtige Elternteil das Verhalten teilweise geduldet hat (OLG Köln, Beschl. v. 18.6.2008 – 4 UF 48/07, FamRZ 2008, 2285).

Abstammung

Bringt ein Mann in einer rechtverbindlichen Erklärung in Übereinstimmung mit der Mutter eines nichtehelichen Kindes durch Anerkennung der Vaterschaft zum Ausdruck, Elternverantwortung tragen zu wollen, so reicht dies als Grundlage für die Vermutung des Gesetzgebers aus, das Kind stamme von diesem Mann ab. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die rechtliche Anerkennung der Elternschaft stets von der Prüfung der Abstammung im Einzelfall abhängig zu machen. Es verstößt nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des vermeintlich leiblichen Vaters, dass ihm der Gesetzgeber in §1598a BGB weder ein Recht auf gerichtliche Feststellung der biologischen Vaterschaft neben der bestehenden rechtlichen Vaterschaft noch ein Recht auf Klärung der Abstammung des Kindes einräumt (BVerfG, Beschl. v. 13.10.2008 – 1 BvR 1548/03, FamRZ 2008, 2257).

Prozesskostenvorschuss

  1. Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 3 BGB gegen den neuen Ehegatten besteht für einen Rechtsstreit, der die Abwehr von Unterhaltsansprüchen eines früheren Ehegatten zum Gegenstand hat (OLG Celle, Beschl. v. 23.1.2008 – 17 UF 190/07, FamRZ 2008, 2199).
  2. Ein Prozesskostenvorschuss kann ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen er beansprucht werden konnte, nicht mehr bestehen, etwa weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des vorschussberechtigten Ehegatten wesentlich gebessert haben (KG, Urt. v. 26.6.2008 – 17 UF 24/08, FamRZ 2008, 2201).

Prozesskostenhilfe

  1. Ist ein erstes, unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe durchgeführtes Scheidungsverfahren ergebnislos geblieben, weil die Parteien das Verfahren unter...

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