Anspruchsvoraussetzungen
Neben den bisherigen Fällen (Güterstandsbeendigung, Scheidungs- oder Eheaufhebungsantrag) gilt die Auskunftspflicht jetzt auch für den Fall des Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder bei (bloßem) Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, dazu ab erfolgter Trennung (Abs. 2). Wegen § 1388 BGB (Beendigung des Güterstands bei vorzeitigem Zugewinnausgleich) i.V.m. § 1379 BGB a.F. ("Beendigung des Güterstands") ist dies allerdings nur eine Klarstellung, im Übrigen eine folgerichtige Ergänzung der alten Vorschrift, weil ohne das Auskunftsrecht keine Leistungsklage möglich ist (dazu unten).
Nach altem Recht war jeder Ehegatte dem anderen immer, nach neuem nur auf Verlangen auskunftspflichtig; der Unterschied hat aber keine praktische Bedeutung.
Soweit Prozessanträge erforderlich sind, ist Rechtshängigkeit erforderlich, nicht hingegen im Fall des Auskunftsanspruchs bei Trennung (Abs. 2).
Gegenstand der Auskunft
Nach altem Recht das Vermögen zum Endstichtag, nunmehr auch zum Anfangsstichtag und zum Zeitpunkt der Trennung.
Die Auskunft zum Anfangsvermögen ist im Zusammenhang mit dem "neuen" negativen Anfangsvermögen zu sehen. Bisher konnte sich der Antragsteller auf § 1377 Abs. 3 BGB berufen, die weitere Beweislast lag beim Gegner. Dies allein hilft künftig bei negativem Anfangsvermögen nicht mehr weiter.
Zum Vermögen zum Trennungszeitpunkt bestand bislang kein spezialgesetzliches und über § 242 BGB nur ein unzureichendes, von der Rechtsprechung für bestimmte Fälle zuerkanntes Auskunftsrecht. Auch "korrekte Selbstbegünstigungen" werden dadurch zwar offenbar, wirken sich aber nicht aus.
Gravierend sind die Folgen der Auskunft: Unterschreitet das Trennungs- das Anfangsvermögen, gilt die Differenz bis zum Gegenbeweis als illoyale Vermögensminderung i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB mit den entsprechenden Folgen. Der Anwalt des Pflichtigen sollte daher bereits in der Erstberatung die Dokumentation aller Ausgaben empfehlen (der Anwalt des Berechtigten sofort die Auskunft verlangen; sie ist Tatbestandsvoraussetzung der Beweislastumkehr).
Die Beweislastumkehr kann nur von der tatsächlich erteilten Trennungsauskunft ausgehen, sei sie richtig, insbesondere vollständig, oder nicht. Dem substanziiert vorgetragenen Einwand der Unrichtigkeit im Prozess muss der Auskunftspflichtige aber wiederum substanziiert entgegentreten bei Vermeidung der Feststellung des Einwands als richtig.
Es wird jetzt in Fällen von erheblichen Vermögensverfügungen um den Stichtag herum verstärkt zu Streitigkeiten über den Trennungszeitpunkt kommen, der vom Kläger bewiesen werden muss.
Belegpflicht
Auf Verlangen sind nunmehr Belege (über die einzelnen Positionen der Auskunft) vorzulegen. Die Systematik gleicht nun dem Unterhaltsrecht (§§ 1605, 1580 BGB), während das bisherige Recht an die erbrechtliche Norm des § 2314 anknüpfte.
Bezüglich der Anforderungen an die Erfüllung dieser Verpflichtungen kann auf die Kommentierung zu § 1605 BGB verwiesen werden.
Prozessuale Folgen und taktische Fragen
Es dürften sich keine prozessualen Probleme daraus ergeben, dass viele Belege zum Anfangsvermögen, vor allem bei langen Ehen, nicht mehr vorhanden sein werden, denn vorgelegt werden muss wegen § 275 Abs. 1 BGB nur, was vorhanden ist. Allerdings wird häufig auch wahrheitswidrig behauptet werden, dass Belege nicht mehr existieren, womit man allerdings auch nicht weniger weit ist als nach altem Recht. Allerdings ist Kogel zuzustimmen, und das gilt nicht nur für den Beleg-, sondern auch für den Auskunftsanspruch zum Anfangsvermögen, dass die neuen Rechte häufig zur Verfahrensverschleppung missbraucht werden dürften. Trotzdem sind Auskunfts- und Beleganspruch als zwingende Konsequenz des negativen Anfangsvermögens auch mit diesen Nachteilen hinzunehmen, da die Forderungen anders nun einmal nicht durchsetzbar sind.
Der Begriff des Anfangsvermögens ist in § 1374 BGB gesetzlich definiert und schließt die Verbindlichkeiten bereits mit ein. Gleichwohl sollten diese im Rahmen des Auskunftsverlangens ausdrücklich angesprochen werden, um erst gar keinen Raum für "Missverständnisse" zu schaffen.
Ist vor dem 1.9.2009 bereits eine Auskunft erteilt worden, stellt diese keine Erfüllung hinsichtlich der neuen Rechtslage dar. Die Auskunft muss also auf Verlangen hinsichtlich etwaiger Verbindlichkeiten ergänzt werden. Der Rechtsanwalt sollte zum 1.9.2009 alle laufenden Fälle daraufhin überprüfen. Im Übrigen sollte die Auskunft über Vermögen zum Trennungszeitpunkt routinemäßig in jedem Fall verlangt werden.