Prof. Dr. Dr. Thomas Gergen
I. Nicht einklagbare Ansprüche
Grundsätzlich sind Ansprüche im Familienrecht wie andere Ansprüche einklag- und durchsetzbar. Dazu zählen beispielsweise Unterhaltsansprüche der Ehegatten, des geschiedenen Ehegatten, des Kindes sowie eines sonstigen unterhaltsberechtigten Verwandten oder Ausgleichsansprüche auf den Zugewinn. Das Gesetz enthält jedoch auch zahlreiche Sonderregelungen.
In gewissen Fallsituationen wird beispielsweise eine Klagemöglichkeit verweigert, obwohl die familienrechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten als Rechtsverhältnis gesehen wird. Unter einem familienrechtlichen Rechtsverhältnis versteht man solche Rechtsverhältnisse, die als Grundtatbestand die Ehe, Lebenspartnerschaft oder Abstammung enthalten sowie Rechtsverhältnisse, die sowohl als Vorstufe zur Ehe, wie beispielsweise das Verlöbnis, wie auch als Ersatz oder Funktionsersatz zur Abstammung, wie beispielsweise die Adoption oder Vormundschaft, begründet werden. Dabei sind sie entweder auf Lebenszeit angelegt (wie etwa idealiter bei der Ehe oder der Verwandtschaft) oder bis zum Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. einer wirtschaftlichen Selbstständigkeit befristet (wie beispielsweise beim Kindesunterhalt oder der elterlichen Sorge).
Die Unklagbarkeit des Verlöbnisses ist im Eherecht sogar ausdrücklich normiert: Aus dem Verlöbnis kann nach § 1297 BGB nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. Der Wille zur Eheschließung muss frei sein und ein Zwang zur Eheschließung wäre anstößig. Auch andere Ansprüche sind nicht einklagbar; es gibt keinen einklagbaren Anspruch auf Gewährung des Geschlechtsverkehrs aus der ehelichen Gemeinschaft i.S.d. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB.
Ebenso wenig existiert im strengen Sinne ein einklagbarer Anspruch zwischen Eltern und ihren Kindern, wenn es um die Befolgung von Anordnungen geht. Die Eltern sind auf "Selbsthilfe" angewiesen und können nicht einklagen, dass das minderjährige Kind die Anweisungen der Eltern befolgen soll, wenn es diese ignorieren sollte. Sie können allenfalls das Familiengericht anrufen und um Unterstützung nach § 1631 Abs. 3 BGB, oder um Bestellung eines Vormunds gem. §§ 1800, 1631 Abs. 3 BGB, bitten. Im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 162, 205, 159 FamFG ) prüft das Gericht, ob die beabsichtigte Erziehungsmaßnahme zweckmäßig ist und dem Kindeswohl dient. Falls dies nicht der Fall sein sollte, muss das Gericht seine Unterstützung verweigern.
Beispiel: Wenn die Eltern ihr Kind vor schädlichen Einflüssen schützen wollen, müssen sie dies im Rahmen der Selbsthilfe tun, etwa mit Ermahnungen, Taschengeldentzug oder Ausgeh- und Umgangsverboten etc. "In geeigneten Fällen" (so § 1631 Abs. 3 BGB) hilft das Familiengericht dabei, z.B. durch Vorladung des Kindes, Gespräch mit dem Kind und Ermahnungen.
II. Nicht vollstreckbare Ansprüche
Des Weiteren gibt es eine bedeutende Ausnahme, die zwar klagbare familienrechtliche Ansprüche zulässt, die jedoch nicht mithilfe der staatlichen Zwangsvollstreckungsorgane vollstreckt bzw. durchgesetzt werden können. Dies gilt etwa für den Fall der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft aus § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB und der daraus fließenden Rechte wie z.B. auf ein in Gemeinschaft geführtes Leben, Wahrung der ehelichen Treue bzw. Beendigung einer Beziehung zu einem Dritten oder auf ein erneutes Zusammenziehen oder auf Sorge um die gemeinsamen Angelegenheiten. Hierbei wird die Zwangsvollstreckung nach § 120 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 888 Abs. 3 ZPO versagt.
1. § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB
Gem. § 120 Abs. 3 FamFG, § 888 Abs. 3 ZPO wird vom Staat Zurückhaltung verlangt. Diese Forderung ist auch berechtigt, denn der Staat kann mit staatlichen Zwangsmitteln im inneren Bereich der Ehe, die im Kern aus einer "Verbindung der Herzen und Willen" besteht, nicht helfen. Anders formuliert: Wenn die entsprechende Überzeugung bzw. Einsicht des Vollstreckungsschuldners fehlt, hat die Durchsetzung eines solchen Rechts für die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft keinen Sinn. Andererseits kann sich das Recht im Konfliktfall demjenigen, dem Unrecht zugefügt wird, nicht gänzlich verweigern. Dabei wird zwischen personalen, d.h. ausschließlich in der Ehe begründeten Pflichten einerseits, und wirtschaftlichen Pflichten andererseits unterschieden. Zur Erfüllung von personellen Ehepflichten kann im Rahmen der Herstellungsklage geklagt werden. Das Urteil kann jedoch nicht durch äußeren Zwang durchgesetzt werden, so dass einem der Eheherstellungsklage stattgebenden Urteil lediglich eine Appellwirkung zukommt. Bei ehelichen Pflichten wirtschaftlichen Inhalts, wie bei Unterhalt...