Die Ausführungen des BGH zur konkreten Ermittlung des Ehegattenunterhaltsbedarfs, der sich an dem während des ehelichen Zusammenlebens gepflegten Lebensstandard orientiert, bieten auf den ersten Blick nichts Neues. Der BGH bestätigt nämlich seine eigene sowie die ihr folgende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, wobei Unterschiede lediglich insoweit bestehen, ab welcher Einkommens- bzw. Unterhaltshöhe eine solche Berechnung des Unterhalts stattzufinden hat. Der Unterhaltsbedarf kann in solchen Fällen nicht, wie es regelmäßig bei niedrigem bis mittlerem Einkommen geschieht, nach einer Quote des bereinigten Einkommens beider Eheleute bestimmt werden. Die konkrete Bedarfsbestimmung bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen der Ehegatten hat demnach unbeschadet der grundlegenden Änderung der Auslegung des Begriffs des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen in § 1578 Abs. 1 BGB im Rahmen der Rechtsprechung des BGH zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen unverändert Bestand. Der BGH bestätigt in seiner neuen Entscheidung insbesondere den Grund für die Ersetzung der Quotenmethode durch die konkrete Bedarfsermittlung. Es geht darum, dass der Teil des Einkommens, der während des ehelichen Zusammenlebens der Vermögensbildung diente und somit nicht für die Lebenshaltungskosten verwendet werden konnte, auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute nicht für den beiderseitigen Unterhaltsbedarf zur Verfügung stehen soll. Damit wird vermieden, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch das Unterhaltsrecht besser gestellt wird als während der Ehe.
Der Grundsatz der Vermeidung einer Bedarfserhöhung durch Einbeziehung von Einkommensbestandteilen, die während der Ehe nicht für den Unterhalt zur Verfügung gestanden haben, wird auch außerhalb der konkreten Bedarfsberechnung betont und kann als allgemein anerkannt gelten. Allerdings wird er vom BGH nicht konsequent angewendet. So sollen bei der Bedarfsbestimmung nach der Quotenmethode Aufwendungen zur Vermögensbildung, die bereits während der Ehe erfolgt sind, nur dann über den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung bzw. der abschließenden vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten hinaus einkommens- und bedarfsmindernd zu berücksichtigen sein, wenn beide Ehegatten an der Vermögensbildung teilhaben können. Es verwundert, dass diese Rechtsprechung bisher weitgehend widerspruchslos geblieben ist, obwohl es an einer überzeugenden Begründung dafür fehlt, die Aufwendungen für eine einseitige Vermögensbildung ab den genannten Zeitpunkten nicht vom Einkommen abzuziehen und damit dem Bedarf zuzuführen, womit die während der Ehe gelebten Verhältnisse eben nicht mehr die Obergrenze des Unterhaltsbedarfs darstellen, auf die der Unterhaltsberechtigte vertrauen darf. Noch weniger nachzuvollziehen ist, weshalb z.B. bei einem Einkommen der Eheleute von monatlich 5.000 EUR netto und Ermittlung des Ehegattenbedarfs (noch) nach der Quotenmethode eine in der Ehe betriebene Vermögensbildung anders als bei einem Einkommen von monatlich 6.000 EUR und konkreter Bedarfsermittlung unbeachtlich ist und dem für den Unterhaltsbedarf maßgeblichen Einkommen hinzugerechnet wird. Mit einer Korrektur des Bedarfs unter objektiven Gesichtspunkten kann dies nicht begründet werden. Diese findet nur statt, wenn der Aufwand für die Lebensführung während des ehelichen Zusammenlebens gemessen an dem zur Verfügung stehenden Einkommen unverhältnismäßig war, da sich keiner der Ehegatten an bei objektiver Betrachtung zu dürftigen oder auch zu üppigen Verhältnissen festhalten lassen muss. Hierauf hat der BGH in den Fällen der Nichtberücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung in der Ehe, nämlich bei Tilgungsleistungen für das Familienheim und später auch bei Beiträgen zur Lebensversicherung auch nicht abgestellt. Vielmehr ist diese Änderung der Rechtsprechung ausschließlich damit begründet worden, dass eine dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nach dem endgültigen Scheitern der Ehe allein zugute kommende Vermögensbildung von dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht mehr hingenommen werden müsse. Abgesehen davon, dass diese ohne jegliche Auseinandersetzung mit der dagegen stehenden früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung gegebene Begründung nicht zu überzeugen vermag, ist sie nicht vereinbar mit der vorliegend bestätigten Rechtsprechung, nach der eine Vermögensbildung auch dann unterhaltsrechtlich beachtlich ist, wenn sie nur einem Ehegatten zugutekommt. Kriterium für eine Einschränkung der Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen zur Vermögensbildung kann richtigerweise nur sein, ob hierdurch der Bedarf in Ansehung der Einkommensverhältnisse in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt wird.
Die Ausführungen des BGH zur Beschränkung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1578b BGB entsprechen seiner inzwischen weitgehend ausdifferenzierten Rechtsprechung zu dieser Frage. Vielleicht sollte noch deutlicher als bisher geschehen he...