I. [1] Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich.
[2] Die am 27.2.1998 geschlossene Ehe der Parteien ist aufgrund des am 26.5.2004 zugestellten Antrags seit dem 25.4.2005 rechtskräftig geschieden. Mit "Übergabevertrag" vom 14.10.1998 übertrug der 1922 geborene und verwitwete Kläger der 1954 geborenen und inzwischen wiederverheirateten Beklagten "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" sein Hausgrundstück in R. nebst einem hälftigen Miteigentumsanteil an einem benachbarten Flurgrundstück. Die Beklagte räumte dem Kläger ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im Obergeschoss des Hauses ein. Außerdem verpflichtete sie sich, den Kläger "in alten und kranken Tagen" zu pflegen, bei dessen Tod an den Sohn (aus erster Ehe) und die beiden Enkelkinder des Klägers insgesamt 250.000 DM zu zahlen sowie die Kosten für die Bestattung des Klägers und die Grabpflege zu tragen.
[3] Der Kläger hat in der Ehe keinen Zugewinn erzielt. Die Beklagte, die über kein Anfangsvermögen verfügte, hat nach den Berechnungen des Oberlandesgerichts ein Endvermögen und einen Zugewinn von (Aktiva 376.654,44 EUR – Passiva 287.629,83 EUR =) 89.024,61 EUR erzielt. Bei der Ermittlung des Endvermögens der Beklagten hat das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit dem vom Familiengericht eingeholten Sachverständigengutachten den Wert des ihr vom Kläger übertragenen Hausgrundstücks unter Abzug des Wertes des Wohnrechts des Klägers mit (395.000 EUR – 56.000 EUR =) 339.000 EUR in Ansatz gebracht. Als Passiva hat es u.a. die Pflegekosten, die an den Sohn und die Enkelkinder des Klägers zu erbringenden Ausgleichszahlungen, die Kosten für dessen Bestattung sowie die Aufwendungen für die Grabpflege berücksichtigt. Diese Kosten hat es – als betagte Verbindlichkeiten – auf den Zeitpunkt des Übergabevertrags (14.10.1998) abgezinst.
[4] Das Amtsgericht hat der – in der Leistungsstufe auf Zahlung von 60.991 EUR gerichteten – Klage in Höhe von 35.991,22 EUR entsprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt.
II. [5] Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
[6] 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Wert des der Beklagten übertragenen Grundstücks bei der Bemessung ihres Anfangsvermögens nicht zu berücksichtigen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien Schenkungen unter Ehegatten nicht nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des beschenkten Ehegatten zuzurechnen. Dies müsse auch für die Übertragung von Vermögensgegenständen gelten, die Ehegatten im Wege vorweggenommener Erbfolge vornähmen. Denn auch in diesem Fall finde nur eine Vermögensverschiebung, nicht eine echte Vermögensvermehrung statt.
[7 ] 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
[8] a) Wie der Senat wiederholt entschieden hat, werden Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen erbringt, nicht von § 1374 Abs. 2 BGB erfasst, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um Schenkungen oder unbenannte Zuwendungen handelt (vgl. auch Senatsurt. BGHZ 101, 65, 69 ff. = FamRZ 1987, 791 mit ausführlicher Würdigung des Streitstandes und v. 10.7.1991 – XII ZR 114/89, FamRZ 1991, 1169, 1171). Die in § 1374 Abs. 2 BGB normierten Ausnahmen vom schematischen Prinzip des Ausgleichs aller in der Ehe erzielten Vermögenszuwächse sind dadurch gekennzeichnet, dass der Ehegatte des Erwerbers eines Vermögensgegenstandes zu dessen "privilegiertem" (weil – auch – seinem Anfangsvermögen zuzurechnenden) Erwerb nichts beigetragen hat und er deshalb an diesem Erwerb auch nicht über den Zugewinnausgleich partizipieren soll. Dieser Gedanke trifft auf Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen erbringt, jedoch nicht zu. Der Gegenstand solcher Zuwendungen stammt – im Gegenteil – gerade aus dem Vermögen des anderen Ehegatten (Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl., § 1374 BGB Rn 31). Hinzu kommt, dass solche Zuwendungen, würden sie nicht zumindest teilweise über den Zugewinnausgleich ausgeglichen, im Scheidungsfall vielfach als unbenannte Zuwendungen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB rückausgeglichen werden müssten (Wagenitz, in: Schwab/Hahne (Hrsg.), Familienrecht im Brennpunkt, S. 161, 177). Ein solcher gesonderter – sich auch im Zugewinnausgleich niederschlagender – Rückausgleich wird vermieden, wenn die Zuwendungen nicht über § 1374 Abs. 2 BGB zugewinnausgleichsrechtlich "neutralisiert", sondern dem allgemeinen zugewinnausgleichsrechtlichen Ausgleichsmechanismus unterworfen werden. Die Revision zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf, die Veranlassung geben könnten, von diesen die bisherige Rechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen.
[9] b) Die vorstehenden Überlegungen gelten indes nicht nur für Schenkungen oder unbenannte Zuwendungen der Ehegatten untereinander; sie können auch für solche Zuwendu...