I. Anlass und Wirkung
Das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.7.2012 ist am 26.7.2012 in Kraft getreten. Es enthält zunächst das neue Mediationsgesetz (MediationsG); weitere Regelungen ändern die betroffenen Prozessordnungen (z.B. ZPO). Eine unübersichtliche Gemengelage von Regelungszielen und nahezu lobbyistischer Einflussnahme der die Richtermediation fördernden Bundesländer hat das Gesetzgebungsverfahren bis zuletzt begleitet und belastet. Auch wenn die schlimmsten Systembrüche schließlich vermieden werden konnten, sind die Schwächen des neuen Gesetzes in diesen Geburtsschwierigkeiten angelegt. Das bringt es mit sich, dass bei der Auslegung der teilweise wenig gelungenen Bestimmungen ein subjektiv ermittelbarer oder objektiv erkennbarer "Wille des Gesetzgebers" kaum ausgemacht werden kann.
Eigentlicher Anlass der Regelung war die erforderliche Umsetzung der Mediationsrichtlinie. Diese Richtlinie hat den Zweck, "den Zugang zu alternativer Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern, indem zur Nutzung zur Mediation angehalten und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mediation und Gerichtsverfahren gesorgt wird". Zur Umsetzung der Mediationsrichtlinie war nur eine Regelung erforderlich, die sich auf grenzüberschreitende Sachverhältnisse bezieht. Der Regierungsentwurf des Mediationsgesetzes verfolgte von vorneherein den Zweck, die Mediation in Deutschland als eine Methode außergerichtlicher Konfliktbeilegung stärker im Bewusstsein sowohl der Bevölkerung als auch der in der Rechtspflege tätigen Berufsgruppen zu verankern. Jenseits aller Polemik: Bewusstseinserweiterung ist ein eigentümliches Gesetzgebungsziel. Immerhin berühren sich insoweit noch die Regelungszwecke des Europäischen Richtliniengebers mit denen des Deutschen Gesetzgebers.
Da vor Gericht geltend gemachte Ansprüche oft nicht oder nur teilweise identisch sind mit den wirklichen Interessen und Bedürfnissen der Parteien, ist es sinnvoll, die Methoden eines interessebezogenen außergerichtlichen Verhandelns, also besonders die Mediation, zu fördern. Diesem eigenen Regelungsansatz untreu wurde der Bundesgesetzgeber allerdings, indem er im Regierungsentwurf echte Anreize zur Inanspruchnahme außergerichtlicher Mediation nicht präsentierte, sondern stattdessen die gerichtsinterne Mediation durch Mediationsrichter zu einem Kernbereich der Neuregelungen machte. Obwohl also eigentlich die außergerichtliche Mediation gefördert werden sollte, enthielt der Regierungsentwurf kaum Regelungen, die diese außergerichtliche Mediation attraktiver machen. Vielmehr wurde die in zahlreichen Pilotprojekten der Länder vorgestellte gerichtsinterne Mediation durch Mediationsrichter gefördert. Unberücksichtigt blieb dabei, dass der Bürger, um in den Genuss dieser Gerichtsmediation zu kommen, zunächst einmal das Gericht in Anspruch nehmen muss. Eine kostengünstige gerichtsinterne Mediation führt aber nur zur Verlagerung von Richterfunktionen, nicht aber zu einer Entlastung der Rechtspflege und zu einer Schwerpunktsetzung auf außergerichtliche Streitbeilegung. Hinzu kommt, dass die Mediation auf anderen Prämissen als das staatliche Recht beruht, der Richter aber an Gesetz und Recht gebunden ist. Daher ist gerichtsinterne Mediation durch Richter ein Irrweg. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zog zu Recht gebotene Konsequenzen und strich aufgrund einer Sachverständigenanhörung die Gleichstellung von außergerichtlicher und gerichtlicher Mediation aus dem Regierungsentwurf und erweiterte die streitschlichtende Rolle des eigentlichen Richters im Rahmen eines sog. Güterichtermodells. Der Bundestag stimmte dem am 15.12.2011 einstimmig zu. Der Bundesrat verfolgte allerdings das Ziel weiter, doch noch die gerichtsinterne Mediation zu sichern und rief den Vermittlungsausschuss an. Dieser widerstand zwar den Bemühungen, die Richtermediation gesetzlich zu verankern, veranlasste aber eine Regelung in § 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO:
"Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen."
Obwohl es also den Richtermediator nicht geben soll, kann der Güterichter Mediation betreiben. Wie er dies in seiner Bindung an Recht und Gesetz angemessen leisten soll, ist eine der vielen Unklarheiten des neuen Rechts. Den Anwaltsverbänden ist zu Unrecht vorgeworfen worden, ihre Kritik am Regierungsentwurf habe ausschließlich bezweckt, unliebsame Konkurrenz auszuschalten. In Wahrheit ist es die Rechtsbindung der Richter und die Berücksichtigung der Prinzipien des Zivilprozessrechts, die gegen den Mediationsrichter und für die Beschränkung der Rolle des Richters als Güterichter sprechen.
Im Ergebnis ist das Mediationsgesetz insoweit zu begrüßen, als es durch einige Klarstellungen zum Inhalt der Mediation eine gewisse Unsicherheit darüber verhindert, worauf sich eine Partei einlässt, wenn sie außergerichtlich ein Mediationsverfahren b...