I. Einführung
Am 1.1.2013 trat das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Kraft. Obwohl das Gesetz schon 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, scheint es zumindest unter den Familienrechtlern noch nicht ins nähere Blickfeld gerückt zu sein. Teile des Gesetzes, insbesondere Vorschriften, in denen die Justizministerien ermächtigt wurden, die zur Umsetzung des Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen zu erlassen, sind bereits seit 2009 in Kraft.
Ziel des Gesetzes ist es, bei der Vollstreckung von Geldforderungen die Möglichkeiten des Gläubigers zur Informationsbeschaffung über den Schuldner und vorhandene Vollstreckungsmöglichkeiten zu verbessern. Die Effizienz der Zwangsvollstreckung soll dadurch gesteigert werden. Die bisherigen Regelungen wiesen folgende wesentliche Schwächen auf:
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Nach altem Recht hatte der Gläubiger – vom Ausnahmefall des § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. abgesehen – erst dann eine Möglichkeit, durch Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Informationen über den Schuldner zu erlangen, wenn er vorher schon erfolglos zu pfänden versucht hatte. Die Möglichkeit zur Informationsbeschaffung setzte also erst sehr spät ein. |
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Das Vermögensverzeichnis des Schuldners wurde nicht elektronisch und zentralisiert geführt, sondern in Papierform und lokal bei den einzelnen Vollstreckungsgerichten. |
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Das bisherige Schuldnerverzeichnis ist zum Schutz vor zahlungspflichtigen Schuldnern im wirtschaftlichen Verkehr nur sehr eingeschränkt geeignet, da die Eintragung nur erfolgt, wenn die eidesstattliche Versicherung nach erfolgloser Pfändung bereits abgegeben wurde oder der Erlass eines Erzwingungshaftbefehls erfolgt war. |
II. Neuregelungen
Die geänderte Gesetzeslage soll die genannten Schwächen der Vollstreckung durch eine Vielzahl von Änderungen beseitigen. Die wesentlichen Änderungen sind folgende:
1. Ermittlung des Wohnsitzes/Aufenthaltsortes des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher
Der durch die Gesetzesnovelle eingefügte neue § 755 ZPO gibt dem Gerichtsvollzieher unter Durchbrechung des Beibringungsgrundsatzes die Rechtsgrundlage, bei unbekanntem Wohnsitz oder Aufenthaltsort die neue Anschrift des Schuldners zu ermitteln.
Voraussetzungen dazu sind:
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Es muss ein Vollstreckungsauftrag vorliegen. |
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Der vollstreckbare Titel muss vorgelegt werden. |
Der Gerichtsvollzieher darf dann bei verschiedenen Behörden Auskünfte über den Aufenthaltsort des Schuldners erheben. Dazu muss er aber eine vorgegebene Reihenfolge einhalten wie folgt:
- Auskunft der Meldebehörde (Einwohnermeldeamt, § 755 Abs. 1 ZPO n.F.)
- Ausländerzentralregister (2-Schritt-Verfahren), § 755 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.
- gesetzliche Rentenversicherung (nur, wenn die zu vollstreckende Hauptforderung ohne Kosten und Nebenforderungen mindestens 500 EUR beträgt), § 755 Abs. 2 Nr. 2, S. 2 ZPO n.F.
- Kraftfahrtbundesamt (nur, wenn Vollstreckungsforderung mindestens 500 EUR beträgt), § 755 Abs. 2 Nr. 3 ZPO n.F.
Welche Angaben der Gerichtsvollzieher jeweils abfragen darf, ist in § 755 ZPO n.F. im Einzelnen geregelt. Ziel ist dabei nur die Aufenthaltsermittlung des Schuldners, nicht die Ermittlung pfändbaren Vermögens.
Die Formulierung "darf" in § 755 ZPO n.F. meint nur die datenschutzrechtliche Zulässigkeit. Der Gerichtsvollzieher hat kein Ermessen. Er ist zur Ermittlung verpflichtet. Bei Weigerung des Gerichtsvollziehers kann der Gläubiger Erinnerung gem. § 766 ZPO einlegen.
Der Schuldner wird von der Anschriftenermittlung in aller Regel erst im Nachhinein erfahren, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Erinnerung mehr gegeben ist.
Für die Ermittlung fällt eine Gebühr für den Gerichtsvollzieher in Höhe von 10 EUR an. Die Gebühr fällt für jede Auskunft gesondert an (§ 10 Abs. 3 S. 2 GvKostG, Nr. 440 KVGv).
2. Informationsbeschaffung über Vermögenswerte des Schuldners vor Durchführung von Pfändungsmaßnahmen
Angaben zu pfändbarem Vermögen hat der Gläubiger nach altem Recht nur durch die eidesstattliche Versicherung des Schuldners erlangt. Dies setzte im Regelfall einen gescheiterten Pfändungsversuch voraus, verbunden mit entsprechenden Vollstreckungskosten. Bislang musste häufig ein Pfändungsauftrag erteilt werden, von dem man schon ahnte, dass er erfolglos bleiben würde, nur um dann die eidesstattliche Versicherung beantragen zu können.
Das neue Recht verschafft dem Gläubiger die Möglichkeit, schon vor Durchführung von Beitreibungsmaßnahmen über den Gerichtsvollzieher an Informationen zu den Vermögensverhältnissen des Schuldners zu gelangen und zwar
a) Informationsbeschaffung beim Schuldner (Vermögensauskunft)
Der Schuldner ist gem. § 802c ZPO n.F. verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher eine umfassende Vermögensauskunft zu erteilen. Das gilt unabhängig davon, ob der Schuldner eine natürliche Person oder eine juristische Person oder Personenvereinigung ist (klargestellt durch die Aufnahme der Verpflichtung zu Angaben zum Handelsregister durch Gese...