aa) Beschwerdeberechtigung

  1. Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von den gemäß § 303 FamFG beschwerdeberechtigten Angehörigen oder Vertrauenspersonen kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden (BGH, Beschl. v. 24.10.2012 – XII ZB 404/12 in Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 6.10.2011 – V ZB 314/10, FamRZ 2012, 212).
  2. In Verfahren, die die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes betreffen, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, setzt die Beschwerdebefugnis einer Person seines Vertrauens nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG nicht voraus, dass diese von dem Kind benannt worden ist. Zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines minderjährigen Kindes nach § 1631b BGB (BGH, Beschl. v. 24.10.2012 – XII ZB 386/12 im Anschluss an BGH, Beschl. v. 18.7.2012 – XII ZB 661/11, FamRZ 2012, 1556).
  3. Der Beschluss, der feststellt, dass der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist, beeinträchtigt den biologischen Vater nicht in seinen Rechten (OLG München, Beschl. v. 19.4.2012 – 16 UF 231/12, FamRZ 2012, 1825).
  4. Dem von der elterlichen Sorge ausgeschlossenen Elternteil steht gegen eine Entscheidung, durch die der Ergänzungspfleger für einen Teilbereich der elterlichen Sorge ausgewählt und bestimmt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (OLG Celle, Beschl. v. 9.8.2012 – 10 UF 192/12, FamRZ 2012, 1826).

bb) Beschwerdewert

  1. Ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft oder die Abgabe der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung eine berufstypische Leistung darstellen würde oder einen Verdienstausfall zur Folge hat, ist der Zeitaufwand in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz erhalten würde; dies gilt unabhängig von der Höhe des Einkommens des Pflichtigen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 23.3.2011 – XII ZB 436/10, FamRZ 2011, 882). Der Wert für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann dem Wert für die Erteilung der vorausgegangenen Auskunft entsprechen; dies gilt allerdings nicht für ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse, soweit es sich mit der Auskunftserteilung bereits erledigt hat (Fortführung von GSZ BGHZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349). Hat sich der Auskunftspflichtige bereits vor Erteilung der Auskunft anwaltlicher Hilfe bedient, so sind diese Kosten bei der Wertbemessung hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 29.9.2010 – XII ZB 49/09, FuR 2011, 110 und v. 5.5.2010 – XII ZB 61/09 – juris).
  2. (BGH, Beschl. v. 28.11.2012 – XII ZB 620/11) Auch bei einer Kostenbeschwerde bleibt der Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens maßgeblich für die Einordnung, ob es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit i.S.v. § 61 Abs. 1 FamFG handelt. Bei einer Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit kann § 61 Abs. 1 FamFG keine Anwendung finden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.1.2012 – II-1 WF 307/11, FamRZ 2012, 1827).

cc) Falschbezeichnung und Anwaltszwang

  1. Die Berufung ist auch bei Falschbezeichnung der angefochtenen Entscheidung und des statthaften Rechtsmittels in der Rechtsmittelfrist zulässig eingelegt, wenn das Berufungsgericht sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist anhand der vorliegenden Akten eindeutig zugeordnet hat (BGH, Beschl. v. 7.11.2012 – XII ZB 325/12).
  2. Für die Beschwerde im vereinfachten Unterhaltsverfahren besteht kein Anwaltszwang (OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.4.2012 – 13 WF 56/12, FamRZ 2012, 1894).

dd) Rechtsbeschwerde

  1. Die von dem Beschwerdegericht zugelassene, aber nicht erfolgversprechende Rechtsbeschwerde kann auch dann im Verfahren nach § 74a FamFG zurückgewiesen werden, wenn ein bei der Beschlussfassung des Beschwerdegerichts vorhanden gewesener Zulassungsgrund nachträglich wegfällt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die zulassungsrelevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zwischenzeitlich in anderer Sache entschieden hat (BGH, Beschl. v. 12.9.2012 – XII ZB 225/12).
  2. Gemäß § 120 Abs. 1 FamFG findet auf Familienstreitsachen die Vorschrift des § 717 Abs. 3 S. 2 ZPO entsprechende Anwendung. Wird ein Antrag nach § 717 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 FamFG in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellt, so ist er regelmäßig zurückzuverweisen, weil er auf neuem oder ungeklärtem Sachverhalt beruht (BGH, Beschl. v. 7.11.2012 – XII ZB 229/11 im Anschluss an BGH, Urt. v. 17.5.1994 – XI ZR 117/93, NJW 1994, 2095).

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