1. Ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft oder die Abgabe der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung eine berufstypische Leistung darstellen würde oder einen Verdienstausfall zur Folge hat, ist der Zeitaufwand in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz erhalten würde; dies gilt unabhängig von der Höhe des Einkommens des Pflichtigen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 23.3.2011 – XII ZB 436/10, FamRZ 2011, 882). Der Wert für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann dem Wert für die Erteilung der vorausgegangenen Auskunft entsprechen; dies gilt allerdings nicht für ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse, soweit es sich mit der Auskunftserteilung bereits erledigt hat (Fortführung von GSZ BGHZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349). Hat sich der Auskunftspflichtige bereits vor Erteilung der Auskunft anwaltlicher Hilfe bedient, so sind diese Kosten bei der Wertbemessung hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 29.9.2010 – XII ZB 49/09, FuR 2011, 110 und v. 5.5.2010 – XII ZB 61/09 – juris).
  2. (BGH, Beschl. v. 28.11.2012 – XII ZB 620/11) Auch bei einer Kostenbeschwerde bleibt der Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens maßgeblich für die Einordnung, ob es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit i.S.v. § 61 Abs. 1 FamFG handelt. Bei einer Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit kann § 61 Abs. 1 FamFG keine Anwendung finden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.1.2012 – II-1 WF 307/11, FamRZ 2012, 1827).

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