Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenem Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst dann gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung nicht vorliegen (BGH, Beschl. v. 24.10.2012 – XII ZB 460/11, FamFR 2012, 563 [Sarres]).

Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln

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