[1] I. Die Antragstellerin macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die Zeit von April 2012 bis Juni 2015 geltend.
[2] Die 76-jährige und von Geburt an gehörlose Mutter der Antragsgegnerinnen lebt seit Juli 2011 in einer Pflegeeinrichtung. Dort bewohnt sie seit September 2012 ein Zimmer in der neu eingerichteten Gehörlosenwohngruppe "Sprechende Hände", wo die Bewohner ausschließlich von Pflegekräften betreut werden, die in der Gebärdensprache geschult sind. Für die vollstationäre Pflege in ihrer Wohngruppe für Gehörlose werden von der Einrichtung Pflegesätze aufgrund einer eigenen Preisliste berechnet. Nach der Unterbringung in der Abteilung "Sprechende Hände" sind die Heimkosten für die Mutter der Antragsgegnerinnen im Monatsdurchschnitt daher um rund 500 EUR gestiegen.
[3] Da die Mutter der Antragsgegnerinnen die durch den Aufenthalt in der Einrichtung veranlassten Heimkosten nicht vollständig aufbringen kann, gewährt ihr die Antragstellerin laufend Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, was die Antragstellerin den Antragsgegnerinnen durch Rechtswahrungsanzeige vom 29.3.2012 mitgeteilt hat. Die Höhe der geleisteten Sozialhilfe betrug im Zeitraum von April 2012 bis August 2012 monatlich zwischen 173,82 EUR und 286,44 EUR sowie im Zeitraum von September 2012 bis Juli 2015 monatlich zwischen 481,13 EUR und 984,60 EUR.
[4] Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu 1 auf Zahlung von insgesamt 13.321,21 EUR und die Antragsgegnerin zu 2 auf Zahlung von insgesamt 7.260,60 EUR rückständigen Elternunterhalts nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerinnen für die erhöhten Pflegesätze aufkommen müssen, die seit September 2012 für die Unterbringung ihrer Mutter in der Gehörlosenwohngruppe berechnet werden. Das Amtsgericht hat dem Begehren der Antragstellerin bezüglich der Antragsgegnerin zu 1 nur in Höhe von 3.232,66 EUR nebst Zinsen und bezüglich der Antragsgegnerin zu 2 nur in Höhe von 1.507,01 EUR nebst Zinsen entsprochen und die weitergehenden Anträge zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Antragsgegnerinnen im Wesentlichen antragsgemäß verpflichtet.
[5] Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerinnen, die eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstreben.
[6] II. Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg.
[7] 1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2018, 103 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
[8] Die Antragsgegnerinnen seien ihrer Mutter (Hilfeempfängerin) dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtet. Der Unterhaltsbedarf der Hilfeempfängerin nach § 1610 Abs. 1 BGB bestehe grundsätzlich aus den Kosten der vollstationären Pflege zuzüglich des Barbetrags zur persönlichen Verwendung. Auch die Mehrkosten für die Unterbringung in der Gehörlosenwohngruppe seien unterhaltsrechtlich anzuerkennen. Der gehörlosen Hilfeempfängerin sei eine Art der Pflege zuzugestehen, die der Gefahr ihrer Vereinsamung entgegenwirke und ihre Bedürfnisse nach Kommunikation berücksichtige. Verfüge das Heim über eine Gehörlosenwohngruppe, sei es dem unterhaltsberechtigten Hilfeempfänger nicht zuzumuten, auf die Inanspruchnahme dieser behindertengerechten Wohnform zu verzichten. Eine anderweitige Bedarfsbemessung folge auch nicht aus § 17 Abs. 2 S. 2 SGB I. Der dort normierte Anspruch auf Verwendung der Gebärdensprache unter Kostenübernahme durch den zuständigen Leistungsträger wirke sich nicht auf den Bedarf des Pflegebedürftigen aus. Zudem beziehe sich diese Vorschrift auf die Inanspruchnahme einzelner zu vergütender Kommunikationshilfen, nicht dagegen auf die Bereitstellung einer insgesamt den Bedürfnissen pflegebedürftiger gehörloser alter Menschen entsprechenden Wohngruppe einschließlich Pflege und Betreuung durch gesondert geschulte Pfleger. Schließlich begründeten die Mehraufwendungen für die Pflege gehörloser alter Menschen keine unbillige und deshalb eine Beschränkung des Übergangs von Unterhaltsansprüchen rechtfertigende Härte nach Maßgabe von § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII. Eine im sozialhilferechtlichen Sinn unbillige Härte setze maßgeblich voraus, dass mit der Inanspruchnahme soziale Belange vernachlässigt werden müssten. Eine solche, ohnehin nur ausnahmsweise anzunehmende unzumutbare Beeinträchtigung der Familienangehörigen durch die Unterhaltsverpflichtung liege hier aber nicht vor. Allein der Umstand, dass es um die Deckung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs gehe, führe auch unter Berücksichtigung der Wertung von § 6 Abs. 3 BGG und von § 17 Abs. 2 SGB I nicht zur Unbilligkeit des Anspruchsübergangs. Beiden Normen sei zwar die gesetzgeberische Intention zu entnehmen, Menschen mit Hörbehinderungen ohne selbst zu tragende Kosten den Zugang zur barrierefreien Kommunikation zu ermöglichen. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass die d...