[1] I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Unterlassen einer richterlichen Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sowie gegen einen Versäumnisbeschluss in einem familienrechtlichen Unterhaltsverfahren. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt er, den angegriffenen Versäumnisbeschluss zum Zwecke der Abwehr schwerer Nachteile für den Beschwerdeführer einstweilig außer Vollzug zu setzen. Über den Eilantrag wurde bereits entschieden (unten 1. c)).

[2] 1. a) Der Beschwerdeführer ist Vater eines Sohnes, der bei seiner Mutter, der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers, lebt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.6.2017 beantragte diese in eigenem Namen, den Beschwerdeführer zur Zahlung von rückständigem und zukünftigem Unterhalt für den gemeinsamen Sohn zu verpflichten und ihr zugleich Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Wahlanwalts zu bewilligen. Zu diesem Antrag nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.7.2017 Stellung und beantragte seinerseits die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts, den er jedoch noch nicht benannte. In der Sache trug er vor, dass er aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage sei, den beantragten Kindesunterhalt zu leisten.

[3] Mit nicht angegriffenem Beschluss des Amtsgerichts vom 1.8.2017 wurde der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers die beantragte Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Mit Verfügung vom selben Tag ordnete das Amtsgericht das schriftliche Vorverfahren an, stellte dem Beschwerdeführer die Antragsschrift vom 22.6.2017 zu und forderte diesen auf, dem Gericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen.

[4] Am 7.8.2017 suchte der Beschwerdeführer das Amtsgericht auf und gab gegenüber der zuständigen Rechtsantragsstelle zu Protokoll, dass er das Gericht darum bitte, vorab über seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, damit er sodann einen Anwalt mandatieren könne, der ihn in dieser Angelegenheit vertrete und nachträglich beigeordnet werden könne. Er bat weiterhin darum, die in dem gerichtlichen Schreiben vom 1.8.2017 gesetzte Frist zu verlängern oder erst dann in Gang zu setzen, wenn über seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden sei. Hinsichtlich der Begründung seines Verfahrenskostenhilfeantrags verwies er auf seine Eingabe vom 24.7.2017.

[5] Mit Schreiben vom 11.8.2017 teilte die zuständige Richterin dem Beschwerdeführer mit, dass das Gericht erst nach Prüfung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung über seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entscheiden könne. Er werde deshalb nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich im Unterhaltsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten lassen müsse. Vortrag, der nicht von einem Rechtsanwalt erfolge, könne das Gericht nicht berücksichtigen. Insoweit werde nochmals auf die gerichtliche Verfügung und den entsprechenden Hinweis vom 1.8.2017 verwiesen. Wenn sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren verteidigen wolle, müsse er unverzüglich einen Rechtsanwalt beauftragen.

[6] Der Beschwerdeführer sprach daraufhin am 15.8.2017 erneut bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts vor und erkundigte sich, ob über seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bereits entschieden worden sei. Mit Faxschreiben, nach seinem Vortrag vom selben Tag, forderte der Beschwerdeführer das Amtsgericht dazu auf, vorab über seinen Verfahrenskostenhilfeantrag zu entscheiden, da es ihm sonst aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich sei, einen Anwalt zu mandatieren.

[7] b) Mit angegriffenem Versäumnisbeschluss vom 30.8.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 1.9.2017, wurde dieser zur Zahlung rückständigen sowie zukünftigen Unterhalts an seine geschiedene Ehefrau sowie das Jobcenter verpflichtet.

[8] c) Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.9.2017 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet abgelehnt. Zwar spreche einiges dafür, dass der Antragsteller durch den Versäumnisbeschluss in Grundrechten, insbesondere im Recht auf Rechtsschutzgleichheit verletzt sei. Es lasse sich jedoch nicht feststellen, dass eine einstweilige Anordnung dringend geboten sei. Dass dem Antragsteller durch eine Vollstreckung des angegriffenen Versäumnisbeschlusses ein schwerwiegender unumkehrbarer Nachteil entstehen könnte, sei nicht ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 13.9.2017 – 1 BvR 1998/17, juris, Rn 12 f.).

[9] d) Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

[10] 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 6 EMRK sowie Art. 103 Abs. 1 GG.

[11] Das Un...

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