Bei gerichtlichen Entscheidungen, die die Umgangsregelung betreffen, ist stets der in Art. 20 GG[55] verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit[56] zu beachten. Dieser gebietet vornehmlich, das Interesse des Kindes zu beachten. Die Ausgestaltung der Umgangsregelung muss effektiv und erforderlich sein. Um das zu gewährleisten, bedarf es einer intensiven Sachverhaltsaufklärung.
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