Wenn das Gericht dem Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens stattgibt, ist diese Entscheidung nicht anfechtbar. Das Gericht kann sie allerdings auf eine Gegenvorstellung des Antragsgegners hin abändern oder auch aufheben. Das sollte das Gericht jedenfalls dann tun, wenn die Gegenvorstellung auf einer begründeten Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, denn ansonsten riskiert es, dass die Beweisaufnahme in einem späteren Verfahren nicht verwertbar ist.

Unanfechtbar ist auch die Auswahl des Sachverständigen. Dieser kann aber nach den allgemeinen Vorschriften wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Das Gericht wird in der Regel den Beteiligten vor Benennung eines Sachverständigen auch zu dessen konkreter Auswahl rechtliches Gehör gewähren (§ 404 Abs. 2 ZPO); ausnahmsweise wird es davon absehen, wenn besondere Eile geboten ist. Wenn die Beteiligten sich auf einen Sachverständigen einigen, ist das Gericht gem. § 404 Abs. 5 ZPO an diese Auswahl gebunden.

Gegen die Ablehnung der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens findet die sofortige Beschwerde statt.[45]

[45] Zu den Rechtsmitteln insgesamt: Musielak/Voit/Huber, § 490 ZPO Rn 7.

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