Die Beteiligten müssen im selbstständigen Beweisverfahren nicht umfassend zur Sache selbst vortragen und sollten es auch nicht, um dieses Verfahren nicht zu überfrachten. Sie sind also mit unterbliebenem Vortrag später nicht präkludiert.

Davon gibt es aber eine wichtige Ausnahme: nach § 493 Abs. 1 ZPO steht die Beweiserhebung im selbstständigen Beweisverfahren derjenigen vor dem Gericht der Hauptsache gleich. Deshalb müssen die Beteiligten etwaige Einwendungen gegen die im selbstständigen Beweisverfahren erhobenen Beweise und Tatsachenfeststellungen unverzüglich geltend machen, also nach Möglichkeit noch vor Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens. Wenn nach der Beweiserhebung noch Fragen offen sind oder Einwendungen erhoben werden sollen, ist es ratsam, diese unverzüglich vorzubringen und ggfs. auch einen Termin zur mündlichen Erörterung des Gutachtens zu beantragen.[51] Das ist vor allem deshalb geboten, weil der Beteiligte nach der Rechtsprechung des BGH ansonsten mit nicht rechtzeitig erhobenen Einwänden und Ergänzungsfragen auch im späteren Hauptsacheverfahren präkludiert sein kann.[52] Das schließt der BGH daraus, dass § 492 Abs. 1 ZPO auf die für die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht geltenden Vorschriften und damit auch auf die §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1 und 4 ZPO verweist. Auf jeden Fall ist deshalb eine vom Gericht zur Stellungnahme zur Beweiserhebung gesetzte Frist zu beachten, um die spätere Präklusion sicher zu vermeiden. Zwar kann das Gericht auch im Hauptsacheverfahren noch von sich aus den Sachverständigen laden und zur Erläuterung des Gutachtens anhören.[53] Darauf sollte sich aber kein Beteiligter verlassen.

[51] Litzenberger/Strieder, JA 2017, 374, 376.
[52] BGH NJW 2010, 2873, 2876.
[53] Litzenberger/Strieder, JA 2017, 374, 376.

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