In dieser Praxis wird bei Miteigentum oft ein Privatgutachten über den Wert der Immobilie eingeholt. Das hat den Vorteil, dass es recht schnell geht. Oft wird im Vorfeld aber übersehen, vor Einholung des Gutachtens eine verbindliche Schiedsabrede zu treffen, in der Hoffnung, man werde sich schon einig werden. Fällt das Gutachten dann zum Missfallen einer Partei aus, kommt es zum Streit und auch zu Gerichtsverfahren, die doch eigentlich vermieden werden sollten. Privatgutachten werden in der Praxis von den Gerichten oft nicht akzeptiert, zumal häufig beide Ehegatten Gutachten mit unterschiedlichen Werten vorlegen. Das Familiengericht wird dann im Rahmen der Güteverhandlung regelmäßig vorschlagen, den Mittelwert zugrunde zu legen. Gelingt das nicht, bleibt in der Regel nur die Einholung eines dritten Gutachtens, wodurch sich die Kosten in etwa verdreifachen.
Aber kommt es bei hälftigem Miteigentum für den Zugewinnausgleich überhaupt auf den Wert des Grundstücks an? Unter Umständen ja, denn bei verschieden hohen Anfangsvermögen kann der Wert des Grundstücks den Ausgleichsanspruch beeinflussen. Außerdem muss bei der Trennungsberatung in der Regel ja auch ohne güterrechtliches Verfahren das Schicksal der ehelichen Immobilie geklärt werden. Die Teilungsversteigerung wird oft nicht im Interesse der Eheleute liegen. Wenn die Übernahme der Immobilie durch einen Ehegatten in Betracht kommt, muss ihr Verkehrswert realistisch ermittelt werden.
Ein weiteres praktisches Problem besteht, wenn der Mandant die Einholung eines Privatgutachtens nicht bezahlen kann. Zwar können Gutachten zur Verfahrensvorbereitung unter Umständen im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe erstattungsfähig sein. Auch bei Selbstzahlern kommt eine Erstattung im Rahmen der Kostenfestsetzung in Betracht, wenn das Gutachten vorprozessual für einen bestimmten Rechtsstreit eingeholt wird. Das ist aber riskant, weil nicht sicher absehbar ist, ob das Gericht im Rahmen der Abrechnung von Auslagen die Notwendigkeit der Einholung eines Privatgutachtens später anerkennen wird.
Dieses Problem stellt sich beim selbstständigen Beweisverfahren nicht, weil dafür in Familienstreitsachen Verfahrenskostenhilfe beantragt werden kann. Darin liegt keine missbräuchliche Finanzierung von Gutachterkosten durch den Staat, denn dass im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ggf. auch die Kosten einer Beweisaufnahme vom Staat getragen werden, liegt in der Natur der Sache.
Das Gericht darf die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auch nicht mit der Begründung verweigern, der spätere, also der gerade zu vermeidende Antrag im streitigen Verfahren habe keine Aussicht auf Erfolg. Es zählt nur die Erfolgsaussicht des Beweisverfahrens selbst. Auch Mutwilligkeit wird in der Regel nicht vorliegen, da auch eine begüterte Partei diesen Weg gehen würde, um die Kosten insgesamt niedrig zu halten und schnell zu einem Ergebnis zu gelangen. Zu beachten ist aber, dass die PKH/VKH für selbstständige Beweisverfahren und ein etwaiges späteres Hauptsacheverfahren gesondert beantragt werden muss.
Unter Umständen kann auch ein Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gegen den Antragsgegner bestehen, denn das selbstständige Beweisverfahren steht einem Rechtsstreit in einer persönlichen Angelegenheit gleich.